Artikel 58 EHAP (VO (EU) 2014/223)
Angemessene Kontrolle operationeller Programme
(1) Vorhaben, bei denen die gesamten förderungsfähigen Ausgaben 150000 EUR nicht übersteigen, werden vor Vorlage des Abschlusses für das Geschäftsjahr, in dem ein Vorhaben abgeschlossen wird, maximal einer Prüfung unterzogen, die entweder von der Prüfbehörde oder der Kommission durchgeführt wird. Andere Vorhaben werden von der Prüfbehörde und der Kommission vor Vorlage des Abschlusses für das Geschäftsjahr, in dem das Vorhaben abgeschlossen wird, maximal einer Prüfung pro Geschäftsjahr unterzogen. Die Vorhaben werden in einem Jahr, in dem der Europäische Rechnungshof bereits eine Prüfung durchgeführt hat, weder von der Kommission noch von der Prüfbehörde einer Prüfung unterzogen, sofern die Ergebnisse der Prüftätigkeit, die vom Europäischen Rechnungshof für solche Vorhaben durchgeführt wurde, von der Prüfbehörde oder der Kommission zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben genutzt werden können.
(2) Die Prüfung eines mit einem OP I geförderten Vorhabens kann jede Phase der Vorhabensdurchführung und alle Ebenen der Verteilungskette betreffen, mit der einzigen Ausnahme der Kontrolle der tatsächlichen Endempfänger, außer eine Risikobewertung ergibt ein spezifisches Risiko für Unregelmäßigkeiten oder Betrug.
(3) In Bezug auf operationelle Programme, bei denen dem jüngsten Bestätigungsvermerk zufolge kein Hinweis auf erhebliche Mängel vorliegt, kann die Kommission sich mit der Prüfbehörde bei ihrer nächsten Sitzung gemäß Artikel 37 Absatz 2 darauf einigen, den Umfang der erforderlichen Prüftätigkeit zu reduzieren, sodass er dem ermittelten Risiko entspricht. In diesen Fällen sieht die Kommission von eigenen Vor-Ort-Prüfungen ab, es sei denn, es liegen Hinweise auf Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem vor, die bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben für ein Geschäftsjahr betreffen, für das die Kommission bereits den Rechnungsabschluss genehmigt hat.
(4) In Bezug auf operationelle Programme, bei denen die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der Vermerk der Prüfbehörde verlässlich ist, kann sie sich mit der Prüfbehörde darauf einigen, ihre eigenen Vor-Ort-Prüfungen auf die Prüfung der Tätigkeit der Prüfbehörde zu beschränken, es sei denn, es liegen Hinweise auf Mängel bei der Arbeit der Prüfbehörde für ein Geschäftsjahr vor, für das die Kommission bereits den Rechnungsabschluss angenommen hat.
(5) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Prüfbehörde und die Kommission ein Vorhaben prüfen, wenn eine Risikobewertung oder eine Prüfung des Europäischen Rechnungshofs ein spezifisches Risiko für Unregelmäßigkeiten oder Betrug ergibt und wenn Hinweise auf gravierende Mängel in der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems für das betreffende operationelle Programm vorliegen, und zwar innerhalb des in Artikel 51 Absatz 1 genannten Zeitraums. Die Kommission kann, um die Tätigkeit der Prüfbehörde zu bewerten, deren Prüfpfad kontrollieren oder an den Vor-Ort-Prüfungen der Prüfbehörde teilnehmen, und sie kann, sofern es im Einklang mit international anerkannten Prüfstandards erforderlich ist, Gewissheit über die wirksame Arbeitsweise der Prüfbehörde zu erlangen, Prüfungen von Vorhaben vornehmen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.