Artikel 1 VO (EU) 2014/230

Gegenstand und Ziele

(1) Durch diese Verordnung wird ein Instrument geschaffen, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (im Folgenden „Stabilitäts- und Friedensinstrument” ) und mit dem die auswärtige Politik der Union im Zeitraum von 2014 bis 2020 direkt unterstützt wird, indem die Maßnahmen der Union in den Bereichen Krisenreaktion, Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Krisenvorsorge sowie bei der Bewältigung globaler und transregionaler Bedrohungen effizienter und kohärenter gestaltet werden.

(2) Die Union führt Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit sowie Maßnahmen auf dem Gebiet der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern, regionalen und internationalen Organisationen sowie sonstigen staatlichen und zivilgesellschaftlichen Akteuren unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen durch.

Leistet die Union Hilfe für Akteure des Sicherheitssektors, so können dabei im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung unter den in Artikel 3a genannten außergewöhnlichen Umständen im Rahmen eines umfassenderen Sicherheitssektorreformprozesses oder des Aufbaus von Kapazitäten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung in Drittländern auch militärische Akteure einbezogen werden.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung zählen zu den Akteuren der Zivilgesellschaft insbesondere nichtstaatliche Organisationen, Organisationen der indigenen Völker, lokale Bürgergruppen und Händlervereinigungen, Kooperativen, Gewerkschaften, Organisationen, die wirtschaftliche und soziale Interessen vertreten, lokale Organisationen (einschließlich Netzwerke), die im Bereich der regionalen dezentralen Zusammenarbeit und Integration tätig sind, Verbraucherverbände, Frauen- und Jugendorganisationen, Ausbildungs-, Kultur-, Forschungs- und wissenschaftliche Organisationen, Hochschulen, Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die Medien sowie alle nichtstaatlichen Vereinigungen und privaten oder öffentlichen Stiftungen, die einen Beitrag zur Entwicklung oder zur externen Dimension der internen Politikbereiche leisten können. Auch andere als die in diesem Absatz genannten Einrichtungen und Akteure kommen für eine Finanzierung in Betracht, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist.

(4) Die Einzelziele dieser Verordnung bestehen darin,

a)
in einem Krisenfall oder bei einer sich abzeichnenden Krise durch eine wirksame Reaktion rasch zu Stabilität beizutragen, mit dem Ziel, zur Erhaltung, Schaffung oder Wiederherstellung der Bedingungen beizutragen, die für die ordnungsgemäße Umsetzung der auswärtigen Strategien und Maßnahmen der Union gemäß Artikel 21 EUV von wesentlicher Bedeutung sind,
b)
zur Konfliktverhütung und zur Gewährleistung der Kapazitäten und der Vorsorge für die Bewältigung von Situationen vor und nach einer Krise beizutragen und den Frieden zu konsolidieren und
c)
spezifische globale und transregionale Bedrohungen des Friedens, der internationalen Sicherheit und der Stabilität zu bewältigen.

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