Artikel 2 VO (EU) 2014/230
Kohärenz und Komplementarität der Hilfe der Union
(1) Die Kommission stellt sicher, dass die aufgrund dieser Verordnung angenommenen Maßnahmen mit den strategischen Grundzügen der Unionspolitik für die Partnerländer und insbesondere mit den Zielen der in Absatz 2 genannten Maßnahmen sowie mit anderen relevanten Maßnahmen der Union im Einklang stehen.
(2) Die aufgrund dieser Verordnung angenommenen Maßnahmen können die nach Titel V EUV und nach dem Fünften Teil des AEUV angenommenen Maßnahmen ergänzen und müssen kohärent mit diesen sein. Bei den aufgrund dieser Verordnung angenommenen Maßnahmen werden die Ansichten des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt.
(3) Die Unionshilfe im Rahmen dieser Verordnung ergänzt die Hilfe, die im Rahmen der Unionsinstrumente für Außenhilfe vorgesehen ist; sie wird nur geleistet, soweit im Rahmen dieser Instrumente keine angemessene und wirksame Reaktion möglich ist, und wird gegebenenfalls so programmiert und durchgeführt, dass die Kontinuität der im Rahmen dieser Instrumente geleisteten Maßnahmen gewährleistet ist.
(4) Soweit möglich, werden auch die folgenden übergreifenden Fragen berücksichtigt, einschließlich bei der Programmplanung:
- a)
- Förderung von Demokratie und guter Staatsführung;
- b)
- Menschenrechte sowie humanitäres Recht, einschließlich der Rechte des Kindes und der Rechte indigener Völker;
- c)
- Nichtdiskriminierung;
- d)
- Gleichstellung der Geschlechter und Teilhabe der Frauen;
- e)
- Konfliktverhütung und
- f)
- Klimawandel.
(5) Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates(1) und des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) fallen und die auf der Grundlage dieser Rechtsakte förderfähig sind, werden nicht im Rahmen dieser Verordnung finanziert.
(6) Um die Wirksamkeit und Komplementarität der Hilfemaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zu verbessern und Doppelfinanzierung zu vermeiden, sorgt die Kommission sowohl bei der Entscheidungsfindung als auch vor Ort für eine enge Koordinierung zwischen den Tätigkeiten der Union und denen der Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck unterhalten die Mitgliedstaaten und die Kommission ein System für den Informationsaustausch. Die Kommission kann Initiativen ergreifen, um eine solche Koordinierung zu fördern. Außerdem sorgt die Kommission für die Koordinierung und Zusammenarbeit mit multilateralen, regionalen und subregionalen Organisationen und anderen Gebern.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).
- (2)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).
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