Artikel 3 VO (EU) 2014/230
Hilfe als Reaktion auf Krisensituationen oder sich abzeichnende Krisen zur Verhütung von Konflikten
(1) Zur Verfolgung der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a genannten Einzelziele leistet die Union technische und finanzielle Hilfe in folgenden außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Situationen:
- a)
- in einer Notsituation, einer Krisensituation oder einer sich abzeichnenden Krise,
- b)
- in einer Situation, die eine Bedrohung der Demokratie, von Recht und Ordnung, des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Sicherheit und des Schutzes von Einzelpersonen, insbesondere jener, die in instabilen Situationen geschlechtsbezogener Gewalt ausgesetzt sind, darstellt, oder
- c)
- in einer Situation, die in einen bewaffneten Konflikt zu eskalieren droht oder das betreffende Drittland bzw. die betreffenden Drittländer erheblich destabilisieren könnte.
Diese Hilfe kann auch der Bewältigung von Situationen dienen, in denen die Union sich auf Klauseln über wesentliche Bestandteile internationaler Übereinkünfte berufen hat, um die Zusammenarbeit mit Drittländern teilweise oder völlig auszusetzen.
(2) Die in Absatz 1 genannte technische und finanzielle Hilfe kann Folgendes betreffen:
- a)
- Unterstützung der Bemühungen internationaler und regionaler Organisationen sowie staatlicher Akteure und von Akteuren der Zivilgesellschaft bei der Förderung vertrauensbildender Maßnahmen und von Maßnahmen in den Bereichen Schlichtung, Dialog und Versöhnung durch Bereitstellung technischer und logistischer Hilfe;
- b)
- Unterstützung der Umsetzung der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit, insbesondere in fragilen Ländern, Konfliktländern und Postkonfliktländern;
- c)
- Unterstützung der Einrichtung und des Funktionierens von Interimsverwaltungen mit einem völkerrechtlichen Mandat;
- d)
- Unterstützung der Entwicklung demokratischer, pluralistischer Staatsorgane, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der Rolle der Frauen in diesen Organen, einer wirksamen Zivilverwaltung und zivilen Aufsicht über das Sicherheitssystem sowie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten der Vollzugs- und Justizbehörden, die am Kampf gegen den Terrorismus, die organisierte Kriminalität und alle Formen illegalen Handels beteiligt sind;
- e)
- Unterstützung von im Einklang mit internationalen Standards auf den Gebieten der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit eingesetzten internationalen Strafgerichten und nationalen Ad-hoc-Gerichten, Wahrheits- und Versöhnungskommissionen sowie von Mechanismen zur gerichtlichen Schlichtung von Menschenrechtsfällen und zur Geltendmachung und gerichtlichen Zuerkennung von Eigentumsrechten;
- f)
- Unterstützung von Maßnahmen, die zur Einleitung von Sanierung und Wiederaufbau von wichtigen Infrastrukturen, Unterkünften, öffentlichen Gebäuden und wirtschaftlichen Vermögenswerten sowie von wesentlichen Produktionskapazitäten erforderlich sind, und von anderen Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit, der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Festlegung der für eine nachhaltige soziale Entwicklung erforderlichen Mindestvoraussetzungen;
- g)
- Unterstützung ziviler Maßnahmen im Zusammenhang mit der Demobilisierung und Wiedereingliederung ehemaliger Kombattanten und ihrer Familien in die Zivilgesellschaft und gegebenenfalls ihrer Rückführung sowie Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung der Situation von Kindersoldaten und von Soldatinnen;
- h)
- Unterstützung von Maßnahmen zur Milderung der sozialen Auswirkungen der Umstrukturierung der Streitkräfte;
- i)
- Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung der sozioökonomischen Auswirkungen von Antipersonenminen, nicht zur Wirkung gelangten Kampfmitteln oder explosiven Kampfmittelrückständen auf die Zivilbevölkerung im Rahmen der Politik der Zusammenarbeit der Union und ihrer Ziele. Zu den im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten können unter anderem die Aufklärung über Risiken, das Aufspüren und die Räumung von Minen und im Zusammenhang damit die Vernichtung von Minenbeständen gehören;
- j)
- Unterstützung von Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Verwendung von und des illegalen Zugangs zu Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichten Waffen im Rahmen der Politik der Zusammenarbeit der Union und ihrer Ziele;
- k)
- Unterstützung von Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern in Krisen- und Konfliktsituationen, einschließlich ihrer Gefährdung durch geschlechtsbezogene Gewalt, angemessen Rechnung getragen wird;
- l)
- Unterstützung der Rehabilitation und Wiedereingliederung von Opfern bewaffneter Konflikte, einschließlich Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern;
- m)
- Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und der damit zusammenhängenden völkerrechtlichen Instrumente;
- n)
- Unterstützung sozioökonomischer Maßnahmen zur Förderung eines gerechten Zugangs zu und eines transparenten Umgangs mit natürlichen Ressourcen in Krisensituationen oder bei sich abzeichnenden Krisen, einschließlich Friedenskonsolidierung;
- o)
- Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung der potenziellen Auswirkungen von plötzlichen Bevölkerungsbewegungen mit Belang für die politische und sicherheitspolitische Situation, einschließlich Maßnahmen, um den Bedürfnissen von Aufnahmegemeinschaften in Krisensituationen oder bei sich abzeichnenden Krisen, einschließlich Friedenskonsolidierung, gerecht zu werden;
- p)
- Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und Organisation der Zivilgesellschaft und ihrer Mitwirkung am politischen Prozess, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der Rolle der Frauen bei solchen Prozessen und Maßnahmen zur Förderung unabhängiger, pluralistischer und professioneller Medien;
- q)
- Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen, die die Stabilität gefährden, und von Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit im Zusammenhang mit Pandemien, in Ermangelung bzw. zur Ergänzung der humanitären und der Katastrophenhilfe der Union.
(3) In den in Absatz 1 genannten Situationen kann die Union auch technische und finanzielle Hilfe leisten, die nicht eindeutig unter Absatz 2 fällt. Diese Hilfe beschränkt sich auf außerordentliche Hilfsmaßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a)
- Sie fallen sowohl in den allgemeinen Geltungsbereich dieser Verordnung als auch unter die in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a genannten Einzelziele;
- b)
- sie sind zeitlich auf den in Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Zeitraum begrenzt;
- c)
- sie wären normalerweise im Rahmen anderer Instrumente der Union für Außenhilfe oder der anderen Teile dieser Verordnung förderfähig, sollten aber wegen der Notwendigkeit einer raschen Reaktion auf die Situation als Maßnahmen für Krisensituationen oder sich abzeichnende Krisen getroffen werden.
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