Artikel 3a VO (EU) 2014/230

Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung

(1) Um einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung zu leisten, welche die Schaffung stabiler, friedlicher und inklusiver Gesellschaften voraussetzt, kann die nach dieser Verordnung geleistete Hilfe der Union unter den in Absatz 3 aufgeführten außergewöhnlichen Umständen für den Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure in Partnerländern verwendet werden, um Tätigkeiten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung durchzuführen.

(2) Die Hilfe nach diesem Artikel kann insbesondere die Bereitstellung von Programmen für den Aufbau von Kapazitäten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung, einschließlich Schulungen, Betreuung und Beratung, sowie die Bereitstellung von Ausrüstung, die Verbesserung der Infrastruktur und die Erbringung von mit dieser Hilfe in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Dienstleistungen umfassen.

(3) Hilfe nach diesem Artikel wird nur geleistet,

a)
wenn die Voraussetzungen für die angemessene Verwirklichung der Ziele der Union nach dieser Verordnung nicht durch Rückgriff auf nichtmilitärische Akteure erfüllt werden können und die Existenz funktionierender Staatsorgane oder der Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten bedroht ist und die Staatsorgane diese Bedrohung nicht bewältigen können, und
b)
wenn zwischen dem betreffenden Partnerland und der Union Konsens darüber besteht, dass militärische Akteure entscheidend für die Aufrechterhaltung, Schaffung oder Wiederherstellung der für eine nachhaltige Entwicklung ausschlaggebenden Bedingungen sind, auch in Krisen sowie in fragilen oder instabilen Kontexten und Situationen.

(4) Die Hilfe der Union nach diesem Artikel darf nicht zur Finanzierung des Kapazitätsaufbaus von militärischen Akteuren zu anderen Zwecken als zur Durchführung von Tätigkeiten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung verwendet werden. Insbesondere darf sie nicht verwendet werden zur Finanzierung

a)
von laufenden militärischen Ausgaben,
b)
der Beschaffung von Waffen und Munition oder sonstiger Ausrüstung, die dazu dient, tödliche Gewalt anzuwenden,
c)
von Ausbildung, die gezielt einen Beitrag zu den Kampfkapazitäten der Streitkräfte leisten soll.

(5) Bei der Konzeption und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Artikel fördert die Kommission die Eigenverantwortung des Partnerlandes. Darüber hinaus entwickelt sie die erforderlichen Elemente und bewährte Vorgehensweisen für die Gewährleistung der mittel- und langfristigen Nachhaltigkeit und fördert die Rechtsstaatlichkeit und anerkannte völkerrechtliche Grundsätze.

(6) Die Kommission legt geeignete Risikobewertungs-, Überwachungs- und Evaluierungsverfahren für Maßnahmen nach diesem Artikel fest.

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