Artikel 4 VO (EU) 2014/230

Hilfe für Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Krisenvorsorge

(1) Zur Verfolgung der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b genannten Einzelziele leistet die Union technische und finanzielle Hilfe. Diese Hilfe umfasst die Unterstützung von Maßnahmen zum Aufbau und zur Stärkung der Kapazitäten der Union und ihrer Partner für die Verhütung von Konflikten, die Konsolidierung des Friedens und die Deckung des Bedarfs in Vor- und Nachkrisensituationen in enger Koordinierung mit den Vereinten Nationen und anderen internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen sowie staatlichen Akteuren und Akteuren der Zivilgesellschaft bei ihren Anstrengungen in folgenden Bereichen:

a)
die Frühwarnung und die konfliktsensible Risikoanalyse bei der politischen Gestaltung und bei der Umsetzung von Politiken zu fördern;
b)
Vertrauensbildung, Schlichtung, Dialog und Versöhnung unter besonderer Berücksichtigung entstehender Spannungen zwischen Gemeinschaften zu erleichtern und entsprechende Kapazitäten aufzubauen;
c)
die Kapazitäten für die Teilnahme an zivilen Stabilisierungsmissionen und die Entsendung solcher Missionen zu stärken;
d)
den Wiederaufbau nach Konflikten sowie den Wiederaufbau nach Katastrophen mit Belang für die politische und sicherheitspolitische Lage zu verbessern;
e)
die Nutzung natürlicher Ressourcen für die Konfliktfinanzierung einzudämmen und die Einhaltung von Initiativen wie des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses durch die Beteiligten, insbesondere hinsichtlich der Durchführung einer wirksamen inländischen Kontrolle der Produktion von natürlichen Ressourcen und des Handels damit, zu unterstützen.

(2) Für die Maßnahmen nach diesem Artikel gilt Folgendes:

a)
Sie umfassen Know-how-Transfer, Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Risiko- oder Bedrohungsbewertung, -forschung und -analyse, Frühwarnsysteme, Schulung und Erbringung von Dienstleistungen;
b)
sie tragen dazu bei, den strukturierten Dialog über Fragen der Friedenskonsolidierung weiter auszubauen;
c)
sie können technische und finanzielle Hilfe für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung von Friedenskonsolidierung und Staatsbildung umfassen.

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