Artikel 5 VO (EU) 2014/230

Hilfe für die Bewältigung globaler und transregionaler Bedrohungen und sich abzeichnender Bedrohungen

(1) Zur Verfolgung der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c genannten Einzelziele leistet die Union technische und finanzielle Hilfe in den folgenden Bereichen:

a)
Bedrohung von Recht und Ordnung, der Sicherheit von Personen, von kritischer Infrastruktur und der öffentlichen Gesundheit;
b)
Verringerung von und Vorbereitung auf Gefahren, die chemische, biologische, radiologische und nukleare Materialien oder Stoffe betreffen, unabhängig davon, ob sie absichtlich herbeigeführt werden, auf Unfälle zurückgehen oder natürliche Ursachen haben;

(2) Die in Hilfe in den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bereichen umfasst die Unterstützung von Maßnahmen mit folgendem Ziel:

a)
Stärkung der Kapazitäten der Vollzugs-, Justiz- und Zivilbehörden, die am Kampf gegen den Terrorismus, die organisierte Kriminalität einschließlich Computerkriminalität und alle Formen des illegalen Handels und an der wirksamen Kontrolle des illegalen Handels und Transits beteiligt sind.
b)
Umgang mit einer Bedrohung kritischer Infrastruktur, zu der der internationale Verkehr, einschließlich des Personen- und des Güterverkehrs, die Energieerzeugung und -verteilung und die elektronischen Informations- und Kommunikationsnetze gehören können. Bei diesen Maßnahmen wird der Schwerpunkt besonders auf transregionale Zusammenarbeit und die Umsetzung internationaler Standards in den Bereichen Sensibilisierung für Gefahren, Gefährdungsanalyse, Vorbereitung auf Notfallsituationen, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung gelegt;
c)
Sicherstellung einer angemessenen Reaktion auf größere Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit, einschließlich plötzlich auftretender Epidemien mit potenziell länderübergreifenden Auswirkungen;
d)
Bewältigung globaler und transregionaler Folgen des Klimawandels mit potenziell destabilisierender Wirkung auf Frieden und Sicherheit;

(3) Für die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Maßnahmen gilt Folgendes:

a)
Der transregionalen Zusammenarbeit unter Einbeziehung von zwei oder mehr Drittländern, die einen eindeutigen politischen Willen zur Lösung der auftauchenden Probleme gezeigt haben, wird Vorrang eingeräumt. Die Zusammenarbeit im Kampf gegen den Terrorismus kann auch mit einzelnen Ländern, Regionen oder internationalen, regionalen oder subregionalen Organisationen durchgeführt werden;
b)
der verantwortungsvollen Regierungsführung ist besondere Bedeutung beizumessen, und die Maßnahmen müssen im Einklang mit dem Völkerrecht stehen.
c)
bei der Hilfe für Behörden, die am Kampf gegen den Terrorismus beteiligt sind, wird unterstützenden Maßnahmen, die Folgendes betreffen, Vorrang eingeräumt: die Entwicklung und Stärkung von Rechtsvorschriften zur Terrorismusbekämpfung, die Umsetzung und Durchsetzung von Finanzrecht, Zollvorschriften und Einwanderungsrecht, die Entwicklung von Verfahren zum Rechtsvollzug, die höchsten internationalen Standards entsprechen und die im Einklang mit dem Völkerrecht stehen, die Stärkung der Mechanismen für demokratische Kontrolle und institutionelle Aufsicht sowie die Verhütung gewalttätiger Radikalisierung;
d)
bei der Hilfe im Zusammenhang mit der Drogenproblematik ist der internationalen Zusammenarbeit gebührende Aufmerksamkeit zu schenken, durch die bewährte Verfahren bei der Verringerung der Nachfrage, der Produktion und des Schadens gefördert werden sollen.

(4) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Hilfe umfasst die Unterstützung von Maßnahmen mit folgendem Ziel:

a)
Förderung ziviler Forschung als Alternative zu verteidigungsbezogener Forschung;
b)
Verbesserung der Sicherheitspraxis in zivilen Einrichtungen, in denen sensible chemische, biologische, radiologische oder nukleare Materialien oder Stoffe im Rahmen ziviler Forschungsprogramme gelagert werden oder mit ihnen gearbeitet wird;
c)
Unterstützung — im Rahmen der Politik der Zusammenarbeit der Union und ihrer Ziele — des Aufbaus ziviler Infrastruktur und Durchführung entsprechender ziviler Studien, die für die Demontage, Sanierung oder Konversion von Anlagen und -standorten, die mit Waffen im Zusammenhang stehen, erforderlich sind, wenn erklärt wird, dass diese nicht mehr Teil eines Verteidigungsprogramms sind;
d)
Stärkung der Kapazitäten der mit der Entwicklung und Durchsetzung einer wirksamen Kontrolle des illegalen Handels mit chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Materialien oder Stoffen (einschließlich der Ausrüstung für deren Produktion oder Lieferung) befassten zuständigen Zivilbehörden;
e)
Entwicklung des Rechtsrahmens und der institutionellen Kapazitäten für die Einrichtung und Durchsetzung wirksamer Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit;
f)
Entwicklung einer wirksamen zivilen Katastrophenvorsorge, Notfallplanung und Krisenreaktion und von Fähigkeiten für Sanierungsmaßnahmen.

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