Artikel 6 VO (EU) 2014/230

Allgemeiner Rahmen

Die Hilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 umgesetzt durch:

a)
außerordentliche Hilfsmaßnahmen und Interimsprogramme gemäß Artikel 7;
b)
thematische Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme gemäß Artikel 8;
c)
Jahresaktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen;
d)
Unterstützungsmaßnahmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.