Artikel 6 VO (EU) 2014/230
Allgemeiner Rahmen
Die Hilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 umgesetzt durch:
- a)
- außerordentliche Hilfsmaßnahmen und Interimsprogramme gemäß Artikel 7;
- b)
- thematische Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme gemäß Artikel 8;
- c)
- Jahresaktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen;
- d)
- Unterstützungsmaßnahmen.
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