Artikel 7 VO (EU) 2014/230

Außerordentliche Hilfsmaßnahmen und Interimsprogramme

(1) Die Hilfe der Union nach Artikel 3 und gegebenenfalls nach Artikel 3a wird in Form von außerordentlichen Hilfsmaßnahmen und Interimsprogrammen geleistet.

(2) Die Kommission kann in den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Situationen außerordentliche Hilfsmaßnahmen beschließen, welche die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 3 erfüllen. Eine solche außerordentliche Hilfsmaßnahme kann eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten haben, die im Fall von objektiven, unvorhergesehenen Hindernissen für ihre Durchführung zweimal um einen Zeitraum von jeweils bis zu sechs Monaten — bis zu einer Gesamtlaufzeit von höchstens 30 Monaten — verlängert werden kann, vorausgesetzt, der für die Maßnahme vorgesehene finanzielle Betrag erhöht sich nicht.

Bei einer lang andauernden Krise oder einem lang andauernden Konflikt kann die Kommission eine zweite außerordentliche Hilfsmaßnahme mit einer Laufzeit von bis zu 18 Monaten beschließen.

Die Dauer der außerordentlichen Hilfsmaßnahme nach Unterabsatz 1 und die Dauer der Maßnahme nach Unterabsatz 2 dürfen zusammengenommen höchstens 36 Monate betragen.

(3) Belaufen sich die Kosten für die außerordentliche Hilfsmaßnahme auf mehr als 20000000 EUR, so wird diese Maßnahme nach dem in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Prüfverfahren angenommen.

(4) Vor der Annahme oder Verlängerung einer außerordentlichen Hilfsmaßnahme, deren Kosten bis zu 20000000 EUR betragen, unterrichtet die Kommission den Rat über Art und Ziele der außerordentlichen Hilfsmaßnahme und über die vorgesehenen Finanzmittel. Die Kommission unterrichtet den Rat auch, bevor sie wichtige materielle Änderungen an bereits beschlossenen außerordentlichen Hilfsmaßnahmen vornimmt. Im Interesse der Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union trägt die Kommission dem einschlägigen politischen Konzept des Rates sowohl bei der Planung als auch bei der anschließenden Durchführung dieser Maßnahmen Rechnung.

(5) So bald wie möglich, spätestens aber drei Monate nach Annahme einer außerordentlichen Hilfsmaßnahme erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht und gibt dabei einen Überblick über die Art, den Kontext sowie Sinn und Zweck der angenommenen Maßnahme, einschließlich der Komplementarität der Maßnahme mit der laufenden oder geplanten Reaktion der Union.

(6) Nach dem in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Prüfverfahren kann die Kommission auch Interimsprogramme zur Schaffung oder Wiederherstellung der wesentlichen Voraussetzungen für die wirksame Umsetzung der auswärtigen Politik der Zusammenarbeit der Union verabschieden.

Interimsprogramme bauen auf außerordentlichen Hilfsmaßnahmen auf.

(7) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament ordnungsgemäß und rechtzeitig über die Planung und Durchführung der Hilfe der Union nach Artikel 3, einschließlich der in Betracht gezogenen finanziellen Beträge, und sie unterrichtet das Europäische Parlament auch über wesentliche Änderungen oder Verlängerungen dieser Hilfe.

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