Artikel 8 VO (EU) 2014/230
Thematische Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme
(1) Die thematischen Strategiepapiere bilden die allgemeine Grundlage für die Durchführung der Hilfe nach den Artikeln 4 und 5 und gegebenenfalls nach Artikel 3a. Die thematischen Strategiepapiere bilden einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und den betreffenden Partnerländern oder -regionen.
(2) Die Ausarbeitung und Umsetzung der thematischen Strategiepapiere muss den Grundsätzen für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit wie etwa Partnerschaft, Koordinierung und gegebenenfalls Harmonisierung entsprechen. Zu diesem Zweck müssen die thematischen Strategiepapiere mit den Programmierungsdokumenten, die im Rahmen anderer Instrumente der Union für Außenhilfe genehmigt oder angenommen wurden, im Einklang stehen und müssen eine Doppelung der Programme vermeiden.
Die thematischen Strategiepapiere müssen grundsätzlich auf einem Dialog der Union oder gegebenenfalls der zuständigen Mitgliedstaaten mit den betreffenden Partnerländern oder -regionen beruhen, an dem auch die Zivilgesellschaft sowie regionale und lokale Behörden beteiligt werden, um sicherzustellen, dass die Länder bzw. die Regionen in hinreichendem Maße eigenverantwortlich an diesem Programmierungsprozess mitwirken.
Die Union und die Mitgliedstaaten setzen sich in einer frühen Phase des Programmierungsprozesses miteinander ins Benehmen, um die Kohärenz und Komplementarität ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern.
(3) Jedem thematischen Strategiepapier wird ein Mehrjahresrichtprogramm beigefügt, in dem die für die Finanzierung durch die Union ausgewählten prioritären Bereiche, die Einzelziele, die erwarteten Ergebnisse, die Leistungsindikatoren und der Zeitrahmen für die Hilfe durch die Union zusammengefasst werden.
In dem Mehrjahresrichtprogramm werden unter Berücksichtigung des Bedarfs und der besonderen Schwierigkeiten der betreffenden Partnerländer oder -regionen die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für jedes darin enthaltene Programm festgelegt. Die Mittelzuweisungen können erforderlichenfalls in Form einer Spanne angegeben werden.
(4) Die Kommission billigt die thematischen Strategiepapiere und erlässt die Mehrjahresrichtprogramme nach dem in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Prüfverfahren. Dieses Verfahren wird auch bei grundlegenden Überarbeitungen angewandt, die zu einer erheblichen Änderung der thematischen Strategiepapiere oder der Mehrjahresrichtprogramme führen.
(5) Das in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannte Prüfverfahren wird nicht bei nicht substanziellen Änderungen oder technischen Anpassungen an thematischen Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen angewandt, nach denen Mittel innerhalb der vorläufigen Mittelzuweisungen für die einzelnen prioritären Bereiche umgeschichtet werden oder die ursprüngliche vorläufige Mittelzuweisung um einen Betrag von nicht mehr als 20 %, höchstens aber um einen Betrag in Höhe von 10000000 EUR aufgestockt oder gekürzt wird, vorausgesetzt, derartige Änderungen oder technische Anpassungen wirken sich nicht auf die in diesen Dokumenten festgelegten prioritären Bereiche und Ziele aus.
In diesen Fällen werden die Änderungen oder technischen Anpassungen unverzüglich dem Europäischen Parlament und den Vertretern der Mitgliedstaaten in dem Ausschuss nach Artikel 11 mitgeteilt.
(6) Ist dies im Falle der Notwendigkeit einer raschen Reaktion der Union aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so kann die Kommission die thematischen Strategiepapiere und die Mehrjahresrichtprogramme gemäß dem in Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Verfahren ändern.
(7) Bei jeder Programmplanung oder Überprüfung von Programmen, die nach der Veröffentlichung des Halbzeitüberprüfungsberichts nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 erfolgt, wird den Ergebnissen, Erkenntnissen und Schlussfolgerungen dieses Berichts Rechnung getragen.
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