Artikel 13 VO (EU) 2014/230

Finanzausstattung

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 2338719000 EUR festgelegt.

(2) Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat innerhalb der Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(3) Im Zeitraum von 2014 bis 2020 gilt Folgendes:

a)
mindestens 70 Prozentpunkte der Finanzausstattung werden für Maßnahmen nach Artikel 3 zur Verfügung gestellt; und
b)
neun Prozentpunkte der Finanzausstattung werden für Maßnahmen nach Artikel 4 zur Verfügung gestellt.

(4) Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung wird um einen Betrag in Höhe von 100000000 EUR aufgestockt, die für Maßnahmen nach Artikel 3a zur Verfügung gestellt werden.

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