Artikel 17 VO (EU) 2014/236
Halbzeitüberprüfung und Bewertung der Instrumente
(1) Die Kommission legt spätestens zum 31. Dezember 2017 einen Halbzeitüberprüfungsbericht über die Umsetzung jedes Instruments und dieser Verordnung vor. Der Bericht erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2017 und behandelt vorrangig die Verwirklichung der Ziele jedes Instruments anhand von Indikatoren, mit denen die erzielten Ergebnisse und die Wirksamkeit der Instrumente gemessen werden.
Darüber hinaus behandelt dieser Bericht mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele der einzelnen Instrumente den Mehrwert jedes Instruments, Vereinfachungsmöglichkeiten, die interne und externe Kohärenz, einschließlich der Komplementarität und Synergien zwischen den Instrumenten, die Aktualität aller Ziele sowie den Beitrag der Maßnahmen zu einem kohärenten auswärtigen Handeln der Union und gegebenenfalls zu den Prioritäten der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Er trägt Feststellungen und Schlussfolgerungen zu den langfristigen Wirkungen der Instrumente Rechnung. Ferner enthält der Bericht Informationen über die mit den Mitteln der einzelnen Finanzierungsinstrumenten erreichte Hebelwirkung.
Dieser Bericht wird speziell zu dem Zweck erstellt, die Durchführung der Hilfe der Union zu verbessern. Er enthält Informationen zu Beschlüssen über die Erneuerung, Änderung oder Aussetzung der im Rahmen der Instrumente durchgeführten Arten von Aktionen.
Dieser Bericht enthält auch konsolidierte Informationen aus den relevanten Jahresberichten über sämtliche Finanzierungen im Rahmen dieser Verordnung, darunter externe zweckgebundene Einnahmen und Beiträge zu Treuhandfonds sowie eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach Empfängerländern, Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, Verpflichtungen und Zahlungen.
Ein abschließender Bewertungsbericht zum Zeitraum 2014 bis 2020 wird von der Kommission im Rahmen der Interimsüberprüfung des nächsten Finanzplanungszeitraums erstellt.
(2) Der Halbzeitüberprüfungsbericht gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, gegebenenfalls zusammen mit Gesetzgebungsvorschlägen für die an den Instrumenten und an dieser Verordnung vorzunehmenden Änderungen.
(3) Grundlage der Prüfung, inwieweit die Ziele verwirklicht wurden, sind die Werte der Indikatoren am 1. Januar 2014.
(4) Die Kommission fordert die Partnerländer auf, alle Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe für die Überwachung und die Bewertung der betreffenden Maßnahmen erforderlich sind.
(5) Die längerfristigen Wirkungen und Auswirkungen und die Nachhaltigkeit der Wirkungen der Instrumente werden nach den dann geltenden Vorschriften und Verfahren für Überwachung, Bewertung und Berichterstattung bewertet.
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