Artikel 16 VO (EU) 2014/236
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von den mit den Instrumenten eingesetzten Ausschüssen unterstützt. Bei diesen Ausschüssen handelt es sich um Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis beendet, wenn der Ausschussvorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis beendet, wenn der Ausschussvorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Der angenommene Beschluss bleibt während der Laufzeit der angenommenen oder geänderten Dokumente, Aktionsprogramme und Maßnahmen in Kraft.
(5) Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die EIB betreffen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.