Artikel 6 VO (EU) 2014/236

Allgemeine Finanzierungsbestimmungen

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Finanzierungsformen kann die finanzielle Hilfe der Union im Rahmen folgender Instrumente im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auch auf folgende Finanzierungsarten gewährt werden:

a)
im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und des Europäischen Nachbarschaftsinstruments Entschuldung im Rahmen international vereinbarter Entschuldungsprogramme;
b)
im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und des Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, in Ausnahmefällen sektorbezogene und allgemeine Einfuhrprogramme in Form von

i)
sektorbezogenen Einfuhrprogrammen mit Sachleistungen,
ii)
sektorbezogenen Einfuhrprogrammen mit Bereitstellung von Devisen zur Finanzierung sektorbezogener Einfuhren oder
iii)
allgemeinen Einfuhrprogrammen mit Bereitstellung von Devisen zur Finanzierung allgemeiner Einfuhren, die eine breite Produktpalette betreffen können;

c)
im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte direkte Vergabe von

i)
geringen Zuschüssen für Menschenrechtsaktivisten zur Finanzierung dringender Schutzmaßnahmen, gegebenenfalls ohne Notwendigkeit einer Kofinanzierung,
ii)
Zuschüssen — gegebenenfalls ohne Notwendigkeit einer Kofinanzierung — zur Finanzierung von Aktionen unter besonders schwierigen Bedingungen oder in den in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 235/2014 genannten Situationen, in denen die Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht angebracht wäre. Diese Zuschüsse betragen höchstens 1000000 EUR und haben eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten, die im Falle objektiver, unvorhergesehener Hindernisse für die Durchführung um weitere 12 Monate verlängert werden kann,
iii)
Zuschüssen für das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie das Europäische Interuniversitäre Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung, das einen Europäischen Masterstudiengang „Menschenrechte und Demokratisierung” und ein Stipendienprogramm der EU und der Vereinten Nationen anbietet, und das mit ihm verbundene Netz von Hochschulen, die einen Aufbaustudiengang „Menschenrechte” anbieten, einschließlich Stipendien für Studenten und Menschenrechtsverteidiger aus Drittstaaten;

(2) Im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Instruments für Heranführungshilfe werden Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit insbesondere im Wege der geteilten Verwaltung mit Mitgliedstaaten oder im Wege der indirekten Verwaltung mit Drittländern oder internationalen Organisationen durchgeführt. Detaillierte Vorschriften werden in Durchführungsrechtsakten festgelegt, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 erlassen werden.

(3) Die Kommission kann Mehrjahresaktionsprogramme annehmen:

a)
für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren bei wiederkehrenden Aktionen;
b)
für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe.

Werden mehrjährige Mittelbindungen festgelegt, so müssen sie Bestimmungen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Mittelbindungen für die Jahre nach dem ersten Jahr Richtwerte sind und von den künftigen jährlichen Haushaltsplänen der Union abhängen.

(4) Für Aktionen im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Instruments für Heranführungshilfe, deren Durchführung sich über mehr als ein Jahr erstreckt, können Mittelbindungen über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

Sofern die anwendbaren Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen, hebt die Kommission in solchen Fällen automatisch den Teil der Mittelbindung für das Programm auf, der bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung nicht für Vorschusszahlungen oder für Zwischenzahlungen in Anspruch genommen wurde oder für den die betraute Einrichtung keine bescheinigte Ausgabenerklärung bzw. keinen Zahlungsantrag übermittelt hat.

(5) Die Vorschriften für die im Wege der geteilten Verwaltung mit Mitgliedstaaten durchgeführte grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rahmen des IPA II müssen mit den Vorschriften in Einklang stehen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) niedergelegt sind.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S 320).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).

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