Artikel 5 VO (EU) 2014/236
Steuern, Zölle und sonstige Abgaben
Die Hilfe der Union ist nicht Gegenstand spezifischer Steuern, Zölle oder sonstiger Abgaben und löst auch nicht deren Einziehung aus.
Gegebenenfalls werden geeignete Bestimmungen mit Drittländern ausgehandelt, um die Aktionen, mit denen die finanzielle Hilfe der Union durchgeführt wird, von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben zu befreien. Andernfalls kommen diese Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben unter den in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegten Voraussetzungen für eine Finanzierung in Betracht.
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