Artikel 4 VO (EU) 2014/236

Allgemeine Finanzierungsbestimmungen

(1) Die finanzielle Hilfe der Union kann in den in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehenen Finanzierungsarten gewährt werden, insbesondere:

a)
Zuschüsse;
b)
Dienstleistungs-, Liefer- oder Bauaufträge,
c)
allgemeine oder sektorbezogene Budgethilfe.
d)
Beiträge zu Treuhandfonds, die von der Kommission gemäß Artikel 187 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eingerichtet wurden;
e)
Finanzierungsinstrumente wie Darlehen, Garantien, Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital, Investitionen oder Beteiligungen und Risikoteilungsinstrumente, wann immer möglich unter Federführung der EIB gemäß ihrem Außenmandat im Rahmen des Beschlusses Nr. 1080/2011/EU, oder einer multilateralen europäischen Finanzinstitution wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder einer bilateralen europäischen Finanzinstitution, z. B. bilateraler Entwicklungsbanken, möglicherweise zusammen mit weiteren Zuschüssen aus anderen Quellen.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannte allgemeine oder sektorbezogene Budgethilfe basiert auf einer gegenseitigen Rechenschaftspflicht und einem gemeinsamen Eintreten für universelle Werte und zielt darauf ab, die vertragliche Partnerschaft zwischen der Union und den Partnerländern im Hinblick auf die Förderung von Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit, die Unterstützung eines nachhaltigen und integrativen Wirtschaftswachstums und die Beseitigung der Armut zu stärken.

Jeder Beschluss zur Gewährung von allgemeiner oder sektorbezogener Budgethilfe gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c muss auf die von der Union vereinbarte Budgethilfepolitik, eindeutige Kriterien für die Förderfähigkeit und eine sorgfältige Beurteilung der Risiken und des Nutzens gestützt sein.

Einer der zentralen Faktoren jenes Beschlusses muss eine Bewertung des Einsatzes, der bisherigen Ergebnisse und der Fortschritte der Partnerländer hinsichtlich Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit sein. Die allgemeine oder sektorbezogene Budgethilfe gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c wird nach Ländern differenziert, damit sie den jeweiligen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Umständen des Partnerlandes unter Berücksichtigung von fragilen Situationen besser entspricht.

Bei der Gewährung der allgemeinen oder sektorbezogenen Budgethilfe im Einklang mit Artikel 186 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 definiert die Kommission präzise deren Konditionalität und überwacht diese; ferner unterstützt sie den Aufbau von Kapazitäten für parlamentarische Kontrolle und Prüftätigkeiten und die Verbesserung der Transparenz und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen. Die Auszahlung der allgemeinen oder sektorbezogenen Budgethilfe nach Unterabsatz 1 Buchstabe c erfolgt unter der Bedingung, dass befriedigende Fortschritte bei der Verwirklichung der mit dem Partnerland vereinbarten Ziele zu verzeichnen sind.

(3) Alle Einrichtungen, die mit der Durchführung der unter Absatz 1 Buchstabe e genannten Finanzierungsinstrumente betraut sind, erfüllen die Anforderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und halten die Ziele, Standards und Strategien der Union sowie die bewährten Verfahren in Bezug auf die Verwendung von Unionsmitteln und die diesbezügliche Berichterstattung ein.

Diese Finanzierungsinstrumente können zur Ausführung und für Berichtszwecke in Fazilitäten zusammengefasst werden.

Die finanzielle Hilfe der Union kann im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auch in Form von Beiträgen zu internationalen, regionalen oder nationalen Fonds, die zum Beispiel von der EIB, Mitgliedstaaten oder Partnerländern und -regionen oder internationalen Organisationen zur Beschaffung gemeinsamer Finanzierungen verschiedener Geber eingerichtet wurden oder verwaltet werden, oder in Form von Beiträgen zu Fonds, die von einem oder mehreren Gebern für die gemeinsame Durchführung von Projekten eingerichtet wurden, gewährt werden.

(4) Gegebenenfalls wird der wechselseitige Zugang von Finanzinstitutionen der Union zu den von anderen Organisationen eingerichteten Finanzierungsinstrumenten gefördert.

(5) Bei der Gewährung von finanzieller Hilfe der Union nach Absatz 1 ergreift die Kommission gegebenenfalls alle erforderlichen Maßnahmen, damit die finanzielle Unterstützung durch die Union sichtbar bleibt. Dazu gehören Maßnahmen, mit denen den Empfängern von Unionsmitteln — außer in hinreichend begründeten Fällen — Anforderungen hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit vorgeschrieben werden. Der Kommission obliegt die Verantwortung für die Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen durch die Empfänger.

(6) Alle Einnahmen, die bei einem Finanzierungsinstrument anfallen, werden diesem Instrument als interne zweckgebundene Einnahmen zugewiesen. Die Kommission prüft alle fünf Jahre, welchen Beitrag die bestehenden Finanzierungsinstrumente zur Verwirklichung der Unionsziele geleistet haben und wie wirksam sie sind.

(7) Die finanzielle Hilfe durch die Union wird von der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durchgeführt, und zwar im Wege der direkten Mittelverwaltung durch die Dienststellen der Kommission, die Delegationen der Union und die Exekutivagenturen, im Wege der geteilten Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten oder im Wege der indirekten Mittelverwaltung durch Betrauung der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aufgeführten Einrichtungen mit Haushaltsvollzugsaufgaben. Diese Einrichtungen sorgen für Kohärenz mit dem auswärtigen Handeln der Union und können Haushaltsvollzugsaufgaben unter Bedingungen, die den für die Kommission geltenden gleichwertig sind, anderen Einrichtungen übertragen.

Sie erfüllen jährlich ihre Verpflichtungen nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Der Bestätigungsvermerk wird — soweit erforderlich — binnen eines Monats nach Bericht und Verwaltungserklärung vorgelegt und ist in der Zuverlässigkeitserklärung der Kommission zu berücksichtigen.

Internationale Organisationen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Einrichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi jener Verordnung, denen die Kommission derartige Aufgaben übertragen hat, können ebenfalls Haushaltsvollzugsaufgaben an gemeinnützige Organisationen, die über eine geeignete operative und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen, unter Bedingungen übertragen, die den für die Kommission geltenden gleichwertig sind.

Einrichtungen, die die Kriterien des Artikels 60 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erfüllen, gelten als Einrichtungen, die den Auswahlkriterien des Artikels 139 jener Verordnung entsprechen.

(8) Die in Absatz 1 dieses Artikels und in Artikel 6 Absatz 1 genannten Finanzierungsformen und die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Methoden der Mittelausführung werden danach ausgewählt, inwieweit mit ihnen die spezifischen Ziele der Aktionen verwirklicht und Ergebnisse erbracht werden können, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfungskosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos eines Verstoßes gegen die Vorschriften. Bei Zuschüssen ist auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalsätzen und Stückkosten zu prüfen.

(9) Die im Rahmen der Instrumente finanzierten Aktionen können im Wege der parallelen oder der gemeinsamen Kofinanzierung durchgeführt werden.

Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird die Aktion in klar voneinander abgegrenzte Bestandteile aufgegliedert, die von den verschiedenen Kofinanzierungspartnern finanziert werden, so dass stets feststellbar bleibt, für welche Endverwendung die jeweiligen Mittel verwendet wurden.

Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten der Aktion unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, so dass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Tätigkeit im Rahmen der Aktion nicht mehr feststellbar ist. In solch einem Fall richtet sich die nachträgliche Veröffentlichung von Finanzhilfevereinbarungen und Aufträgen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gegebenenfalls nach den Vorschriften der betrauten Einrichtung.

(10) Bei Nutzung einer der in Absatz 1 dieses Artikels oder Artikel 6 Absatz 1 genannten Finanzierungsarten kann die Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Partnern unter anderem in folgender Form erfolgen:

a)
dreiseitige Regelungen, mit denen die Union ihre Hilfe für ein Partnerland oder eine Partnerregion mit Drittländern koordiniert;
b)
Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit wie Partnerschaften zwischen öffentlichen Institutionen, lokalen Behörden, nationalen öffentlichen Einrichtungen oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten privatrechtlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaats und eines Partnerlands oder einer Partnerregion sowie Maßnahmen der Zusammenarbeit, an denen von den Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Behörden abgeordnete Experten aus dem öffentlichen Sektor beteiligt sind;
c)
Beiträge zu den Kosten für die Einrichtung und Verwaltung einer öffentlich-privaten Partnerschaft;
d)
sektorbezogene Unterstützungsprogramme, mit denen die Union ein Sektorprogramm des Partnerlands unterstützt;
e)
im Falle des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Instruments für Heranführungshilfe Beiträge zu den Kosten der Beteiligung der Länder an Programmen und Einrichtungen der Union;
f)
Zinszuschüsse;
g)
Finanzierung durch Zuschüsse an Agenturen der Union.

(11) Bei der Zusammenarbeit mit Akteuren der Empfängerländern berücksichtigt die Kommission bei der Festlegung der Finanzierungsmodalitäten, der Art des Beitrags, der Modalitäten der Gewährung und der Bestimmungen zur Verwaltung der Zuschüsse die besonderen Gegebenheiten einschließlich Bedarf und Umfeld dieser Akteure, um einen möglichst breiten Kreis dieser Akteure anzusprechen und ihm optimal gerecht zu werden. Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 werden besondere Modalitäten wie Partnerschaftsvereinbarungen, Genehmigungen zur Untervergabe von Zuschüssen, direkte Vergabe oder Ausschreibungen mit Teilnahmebeschränkung oder Pauschalbeträge gefördert.

(12) Bei ihrer Unterstützung des Übergangs und der Reformen in den Partnerländern stützt die Union sich gegebenenfalls auf die Erfahrungen der Mitgliedstaaten und die daraus gewonnenen Erkenntnisse und vermittelt diese an die Partner.

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