Artikel 3 VO (EU) 2014/236

Flankierende Maßnahmen

(1) Die Finanzierung durch die Union kann Ausgaben für die Anwendung der Instrumente und für die Verwirklichung ihrer Ziele, einschließlich administrativer Unterstützung im Zusammenhang mit den für die Anwendung der Instrumente unmittelbar erforderlichen Vorbereitungs-, Folge-, Monitoring-, Prüfungs- und Bewertungsmaßnahmen, sowie Ausgaben in den Delegationen der Union für die administrative Unterstützung der Verwaltung von im Rahmen der Instrumente finanzierten Maßnahmen abdecken.

(2) Sofern die unter den Buchstaben a, b und c aufgeführten Tätigkeiten mit den allgemeinen Zielen des anwendbaren Instruments in Zusammenhang stehen, die mit der Maßnahme umgesetzt werden, kann die Finanzierung durch die Union Folgendes abdecken:

a)
Studien, Sitzungen, Informations-, Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen, Aufbereitung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren und Publikationsmaßnahmen sowie sonstige Ausgaben für administrative oder technische Unterstützungsleistungen, die für die Verwaltung der Maßnahme erforderlich sind;
b)
Forschung und Studien zu einschlägigen Fragen und ihre Verbreitung;
c)
Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Kommunikationsstrategien und der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen.

(3) Flankierende Maßnahmen können außerhalb der Richtprogrammierungsdokumente finanziert werden. Gegebenenfalls nimmt die Kommission die unterstützenden Maßnahmen gemäß dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Prüfverfahren an.

Das Prüfverfahren kommt für die Annahme flankierender Maßnahmen, bei denen die Finanzhilfe der Union 10 Mio. EUR nicht übersteigt, nicht zur Anwendung.

Flankierende Maßnahmen, bei denen die Finanzhilfe der Union 10 Mio. EUR nicht übersteigt, werden innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme über den in Artikel 16 genannten einschlägigen Ausschuss dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

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