Artikel 2 VO (EU) 2014/236
Annahme von Aktionsprogrammen, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen
(1) Die Kommission nimmt Jahresaktionsprogramme an, die sich gegebenenfalls auf die im betreffenden Instrument genannten Richtprogrammierungsdokumente stützen. Die Kommission kann zudem im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 Mehrjahresaktionsprogramme annehmen.
Die Aktionsprogramme müssen für jede Aktion die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die wichtigsten Tätigkeiten, die Durchführungsmethoden, das Budget und den voraussichtlichen Zeitplan, alle damit verbundenen flankierenden Maßnahmen sowie Regelungen für das Monitoring der Ergebnisse angeben.
Erforderlichenfalls kann eine Aktion als Einzelmaßnahme vor oder nach der Annahme der Jahres- oder Mehrjahresaktionsprogramme angenommen werden.
Im Falle unvorhergesehener und hinreichend begründeter Erfordernisse oder Umstände und in dem Falle, dass eine Finanzierung aus zweckmäßigeren Quellen nicht möglich ist, kann die Kommission Sondermaßnahmen beschließen, die in den Richtprogrammierungsdokumenten nicht vorgesehen sind, unter anderem Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von der Soforthilfe zu langfristigen Entwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur besseren Vorbereitung der Bevölkerung auf den Umgang mit wiederkehrenden Krisensituationen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aktionsprogramme, Einzel- und Sondermaßnahmen werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Prüfverfahren angenommen.
(3) Das Verfahren gemäß Absatz 2 ist nicht erforderlich für
- a)
- Einzelmaßnahmen, bei denen die finanzielle Hilfe der Union 5 Mio. EUR nicht übersteigt;
- b)
- Sondermaßnahmen, bei denen die finanzielle Hilfe der Union 10 Mio. EUR nicht übersteigt;
- c)
-
technische Änderungen der Aktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen. Zu technischen Änderungen zählen Anpassungen wie
- i)
- die Verlängerung der Durchführungsfrist;
- ii)
- die Umschichtung von Mitteln zwischen den in einem Jahres- oder Mehrjahresaktionsprogramm vorgesehenen Maßnahmen; oder
- iii)
- die Aufstockung oder Kürzung des Budgets der Jahres- oder Mehrjahresaktionsprogramme sowie der Einzel- oder Sondermaßnahmen um nicht mehr als 20 % des ursprünglichen Budgets und höchstens um 10 Mio. EUR,
vorausgesetzt, diese Änderungen wirken sich nicht wesentlich auf die Ziele der betreffenden Maßnahme aus.
Gemäß diesem Absatz angenommene Maßnahmen werden innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme über den in Artikel 16 genannten einschlägigen Ausschuss dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten mitgeteilt.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 in Bezug auf Aktionsprogramme und Einzelmaßnahmen gelten nicht für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments.
(5) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, zum Beispiel in Krisen oder bei einer unmittelbaren Bedrohung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte oder der Grundfreiheiten, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 16 Absatz 4 genannten Verfahren Einzel- oder Sondermaßnahmen oder Änderungen zu bestehenden Aktionsprogrammen und Maßnahmen erlassen.
(6) Bei umweltrelevanten Projekten, insbesondere bei neuer Großinfrastruktur, wird auf Projektebene — in Einklang mit den geltenden Rechtsakten der Union, einschließlich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) sowie der Richtlinie 85/337/EWG des Rates(2) — eine angemessene Umweltprüfung unter anderem hinsichtlich der Auswirkungen auf den Klimawandel und die biologische Vielfalt durchgeführt, die gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) umfasst. Bei der Durchführung von sektoriellen Programmen wird gegebenenfalls eine strategische Umweltprüfung vorgenommen. Es wird dafür gesorgt, dass interessierte Akteure an den Umweltprüfungen beteiligt werden und die Öffentlichkeit Zugang zu den Ergebnissen dieser Prüfungen erhält.
(7) Bei der Konzeption und Durchführung von Programmen und Projekten werden Kriterien für die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen hinreichend berücksichtigt.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
- (2)
Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40).
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