Artikel 1 VO (EU) 2014/236
Gegenstand und Grundsätze
(1) Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften und Voraussetzungen für finanzielle Hilfe der Union zugunsten von Aktionen, einschließlich Aktionsprogrammen und sonstigen Maßnahmen, im Rahmen der folgenden Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns für den Zeitraum 2013 bis 2020 festgelegt: Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Instrument für weltweite Demokratie und Menschenrechte, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, Instrument für Heranführungshilfe und Partnerschaftsinstrument für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (im Folgenden auch gemeinsam „Instrumente” und einzeln „Instrument” ).
Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst die Bezeichnung „Länder” soweit angemessen auch Gebiete und Regionen.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Durchführung der Maßnahmen zur Finanzierung des Programms „Erasmus +” im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 233/2014, der Verordnung (EU) Nr. 232/2014, der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 234/2014. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) auf der Grundlage der im Rahmen des jeweiligen Instruments genannten Richtprogrammierungsdokumente umgesetzt, wobei die Übereinstimmung mit besagten Verordnungen gewährleistet wird.
(3) Die Kommission gewährleistet, dass die Aktionen gemäß den Zielen des anwendbaren Instruments und im Einklang mit dem wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union durchgeführt werden. Die auf der Grundlage der Instrumente gewährte finanzielle Unionshilfe muss mit den Vorschriften und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vereinbar sein, die den grundlegenden finanziellen und rechtlichen Rahmen für die Anwendung der Instrumente darstellt.
(4) Bei der Anwendung dieser Verordnung verwendet die Kommission die wirksamsten und effizientesten Durchführungsmethoden. Soweit dies unter Berücksichtigung der Art der Aktion möglich und angemessen ist, nutzt die Kommission zudem vorrangig die einfachsten Verfahren.
(5) In Anbetracht des Absatz 4 nutzt die Kommission bei der Anwendung dieser Verordnung, soweit dies unter Berücksichtigung der Art der Maßnahme möglich und zweckmäßig ist, vorrangig die Systeme der Partnerländer.
(6) Die Union gründet sich auf die Werte Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ist bestrebt, diese gegebenenfalls durch Dialog und Zusammenarbeit mit Partnerländern und -regionen zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen. Die Union berücksichtigt diese Grundsätze bei der Anwendung der Instrumente.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus +” , dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).
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