Präambel VO (EU) 2014/236
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Europäische Union sollte ein umfassendes Instrumentarium für die Finanzierung des auswärtigen Handelns für ein breites Spektrum an Politikfeldern in diesem Bereich erlassen, die zu ihrer Durchführung spezifische gemeinsame Vorschriften und Verfahren erfordern. Zu diesen Instrumenten für die Finanzierung des auswärtigen Handelns für den Zeitraum 2014 bis 2020 gehören: das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, geschaffen durch Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(3), das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte, geschaffen durch Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(4), das Europäische Nachbarschaftsinstrument, geschaffen durch Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(5), das Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, geschaffen durch Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), das Instrument für Heranführungshilfe, geschaffen durch Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), und das Partnerschaftsinstrument für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, geschaffen durch Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) (im Folgenden zusammen „Instrumente” sowie einzeln als „Instrument” ).
- (2)
- Die gemeinsamen Vorschriften und Verfahren sollten mit den Finanzvorschriften für den Gesamthaushaltsplan der Union im Einklang stehen, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) festgelegt sind, einschließlich der von der Kommission zu dieser Verordnung erlassenen Durchführungsbestimmungen(10).
- (3)
- Die Instrumente sehen im Allgemeinen vor, dass die auf ihrer Grundlage zu finanzierenden Aktionen Gegenstand einer mehrjährigen indikativen Programmierung sein sollten, die den Rahmen bildet, innerhalb dessen die Finanzierungsbeschlüsse im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und nach den Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) angenommen werden sollten.
- (4)
- Finanzierungsbeschlüsse sollten in Form von Jahres- oder Mehrjahresaktionsprogrammen und Einzelmaßnahmen angenommen werden, wenn die Planung gemäß der mehrjährigen vorläufige Programmierung befolgt wird, in Form von Sondermaßnahmen, wenn unvorhergesehene, hinreichend begründete Erfordernisse oder Umstände dies notwendig machen, sowie in Form von flankierenden Maßnahmen. Flankierende Maßnahmen können entweder als Teil eines Jahres- oder Mehrjahresaktionsprogramms oder außerhalb des Anwendungsbereichs der Dokumente über die vorläufige Programmierung angenommen werden.
- (5)
- Finanzierungsbeschlüsse sollten im Anhang eine Beschreibung der einzelnen Aktionen umfassen, in der deren Ziele, die wichtigsten Tätigkeiten, die erwarteten Ergebnisse, die Methoden der Umsetzung, das Budget und ein vorläufiger Zeitplan, alle damit verbundenen flankierenden Maßnahmen sowie Regelungen für das Monitoring der Ergebnisse angegeben werden, und sie sollten gemäß den Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 gebilligt werden.
- (6)
- Da diese Durchführungsrechtsakte der politikfeldbezogenen Programmierung oder der finanziellen Abwicklung dienen und insbesondere Auswirkungen auf den Haushalt haben, sollten sie nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Einzel- oder Sondermaßnahmen, die unterhalb festgelegter Schwellenwerte liegen. Die Kommission sollte jedoch sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen, in denen eine rasche Reaktion der Union erforderlich ist, wegen äußerster Dringlichkeit geboten ist. Das Europäische Parlament sollte entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ordnungsgemäß darüber unterrichtet werden.
- (7)
- Wenn im Falle der Anwendung der Instrumenten ein Finanzintermediär mit der Verwaltung der Maßnahme betraut ist, sollte der Beschluss der Kommission insbesondere Bestimmungen über die Risikoteilung, die Transparenz, die Vergütung des für die Durchführung verantwortlichen Finanzintermediärs, die Verwendung und Wiederverwendung von Mitteln und von etwaigen Gewinnen sowie die Berichterstattungsverpflichtungen und Kontrollmechanismen unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 enthalten.
- (8)
- Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass für Kohärenz und Komplementarität zwischen den Instrumenten der Union im Bereich des auswärtigen Handelns gesorgt wird, und Synergien zwischen den Instrumenten und sonstigen Politikbereichen der Union geschaffen werden. Dies sollte auch für eine wechselseitige Verstärkung der Programme sorgen, die im Rahmen dieser Instrumente konzipiert werden, gegebenenfalls unter Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, die eine Hebelwirkung haben.
- (9)
- Nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) lässt sich die Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts.
- (10)
- Im Einklang mit den Verpflichtungen der Union im Rahmen des Dritten und des Vierten hochrangigen Forums zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (Accra 2008 und Busan 2011) sowie der Empfehlung des Ausschusses für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden „OECD-DAC” für Development Assistance Committee of the OECD) zur Aufhebung der Lieferbindungen bei der Gewährung öffentlicher Entwicklungshilfe (ODA für „official development assistance” ) für die am wenigsten entwickelten Länder und für hoch verschuldete arme Länder sollte die Kommission Lieferbindungen bei der Unionshilfe möglichst weitgehend aufheben, einschließlich bei den innovativen Finanzierungsmechanismen; die Kommission sollte auch die Teilnahme von Einrichtungen aus Partnerländern an Auftragsvergabeverfahren fördern.
- (11)
- Damit die Hilfe der Union von den Bürgerinnen und Bürgern der Empfängerländer und den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern wahrgenommen wird, sollte gegebenenfalls eine gezielte Kommunikations- und Informationskampagne mit geeigneten Mitteln durchgeführt werden.
- (12)
- Das auswärtige Handeln der Union im Rahmen der Instrumente sollte dazu beitragen, dass in den Ländern, die eine externe Finanzhilfe der Union erhalten, eindeutige Ergebnisse (Leistungen, Wirkungen und Auswirkungen) bewirkt werden. Die Ergebnisse des auswärtigen Handelns der Union und die Wirksamkeit des jeweiligen Instruments sollten, wann immer dies möglich und angemessen ist, auf der Grundlage vorab festgelegter, klarer, transparenter und gegebenenfalls länderspezifischer sowie messbarer Indikatoren, die auf die Besonderheiten und Ziele des jeweiligen Instruments abgestimmt sind, überwacht und bewertet werden.
- (13)
- Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht zweckgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen. Diese Maßnahmen sollten im Einklang mit den geltenden Vereinbarungen durchgeführt werden, die mit internationalen Organisationen und Drittländern getroffen wurden.
- (14)
- In Bestimmungen sollten die Finanzierungsmethoden, der Schutz der finanziellen Interessen der Union, die Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln, die Evaluierung der Maßnahmen, die Berichterstattung und die Überprüfung sowie die Evaluierung der Instrumente geregelt werden.
- (15)
- Unbeschadet der Kooperationsmechanismen, die mit Organisationen der Zivilgesellschaft auf allen Ebenen gemäß Artikel 11 EUV aufgebaut wurden, spielen Akteure der Empfängerländer, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen und lokaler Behörden, eine besondere Rolle in Bezug auf die Außenpolitik der Union. Es ist wichtig, sie während des Durchführungsprozesses — insbesondere bei der Vorbereitung, Durchführung, dem Monitoring und der Bewertung von im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen — ordnungsgemäß zu konsultieren, damit gewährleistet wird, dass sie bei diesem Prozess eine wichtige Rolle spielen und dass ihre Besonderheiten gebührend berücksichtigt werden.
- (16)
- Gemäß Artikel 208, Artikel 209 Absatz 3 und Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und nach Maßgabe der Satzung der Europäischen Investitionsbank (EIB) und des Beschlusses Nr. 1080/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) trägt die EIB zur Durchführung der Maßnahmen bei, die zur Verwirklichung der Ziele der Politik der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und in anderen außenpolitischen Bereichen erforderlich sind, und wird ergänzend zu den Instrumenten der Union für das auswärtige Handeln tätig. Es sollten Möglichkeiten genutzt werden, die Finanzierung durch die EIB mit Haushaltsmitteln der Union zu kombinieren. Die EIB wird gegebenenfalls im Rahmen des Programmierungsprozesses der Union konsultiert.
- (17)
- Internationale Organisationen und Entwicklungsagenturen arbeiten routinemäßig mit gemeinnützigen Organisationen als Durchführungspartnern zusammen und können sich veranlasst sehen, ihnen in hinreichend begründeten Fällen Haushaltsvollzugsaufgaben zu übertragen. Abweichend von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollte die vorliegende Verordnung durch Aufnahme entsprechender Bestimmungen die Übertragung derartiger Aufgaben an gemeinnützige Organisationen unter Bedingungen ermöglichen, die den für die Kommission geltenden gleichwertig sind.
- (18)
- Um die Eigenverantwortung der Partnerländer für ihre Entwicklungsprozesse und die Nachhaltigkeit der Außenhilfe zu verstärken, sollte die Union — im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union und der Partnerländer in Bezug auf die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe — den Rückgriff auf die Institutionen, Systeme und Verfahren der Partnerländer fördern, insoweit dies in Anbetracht der Art der betreffenden Maßnahme zweckmäßig ist.
- (19)
- Im Einklang mit dem Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik, der Agenda zur Erhöhung der Wirksamkeit der Entwicklungshilfe und wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011 zur Zukunft der EU-Budgethilfe für Entwicklungsländer, der Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel” und den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2012 zum Thema „Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an Drittstaaten” betont, ist die Budgethilfe wirksam einzusetzen, um die Armut zu mindern und die Nutzung der Ländersysteme zu fördern, die Hilfe besser vorhersehbar zu machen und die Eigenverantwortung der Partnerländer für die entwicklungspolitischen Maßnahmen und Reformprozesse zu stärken. Die Auszahlung der im Haushaltsplan vorgesehenen Tranchen sollte davon abhängen, welche Fortschritte bei der Verwirklichung der mit den Partnerländern vereinbarten Ziele erreicht werden. In den Ländern, die eine derartige Finanzhilfe erhalten, unterstützt die Union die Entwicklung parlamentarischer Kontroll- und Prüfkapazitäten, die Transparenz und den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen.
- (20)
- Maßnahmen der Union, die darauf abzielen, die Grundsätze der Demokratie stärker zur Geltung zu bringen und die Demokratisierung zu stärken, können unter anderem dadurch umgesetzt werden, dass in diesem Bereich tätige Organisationen der Zivilgesellschaft und unabhängige Einrichtungen, wie etwa der Europäische Fonds für Demokratie, unterstützt werden.
- (21)
- Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankterten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (22)
- Es empfiehlt sich, die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates(13) anzupassen. Daher sollte die vorliegende Verordnung vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gelten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 391 vom 18.12.2013, S. 110.
- (2)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. März 2014.
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (siehe Seite 44 dieses Amtsblatts).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte (siehe Seite 85 dieses Amtsblatts).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (siehe Seite 27 dieses Amtsblatts).
- (6)
Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
- (7)
Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).
- (8)
Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (siehe Seite 77 dieses Amtsblatts).
- (9)
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
- (10)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
- (11)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
- (12)
Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG (ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 1).
- (13)
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
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