Artikel 8 VO (EU) 2014/236
Gemeinsame Vorschriften
(1) Die Teilnahme an Auftrags-, Zuschuss- und sonstigen Vergabeverfahren für nach dieser Verordnung finanzierte Aktionen zugunsten Dritter steht allen natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines teilnahmeberechtigten Landes im Sinne der Definition dieses Titels für das jeweils anwendbare Instrument sind, juristischen Personen, die in einem solchen Land tatsächlich niedergelassen sind, und internationalen Organisationen offen.
Juristische Personen können zivilgesellschaftliche Organisationen wie beispielsweise nichtstaatliche gemeinnützige Organisationen und unabhängige politische Stiftungen, lokale Basisorganisationen, private gemeinnützige Agenturen, Einrichtungen und Organisationen und ihre Netze auf lokaler, nationaler, regionaler und internationaler Ebene umfassen.
(2) Im Falle von Aktionen, die mit einem Partner oder einem anderen Geber gemeinsam kofinanziert oder durch einen Mitgliedstaat im Wege der geteilten Mittelverwaltung oder durch einen von der Kommission eingerichteten Treuhandfonds durchgeführt werden, sind Länder, die nach den Vorschriften dieses Partners, anderen Gebers oder Mitgliedstaats oder der Festlegung im Gründungsakt des Treuhandfonds förderfähig sind, ebenfalls förderfähig.
Im Falle von Aktionen, die von einer der betrauten Einrichtungen im Wege der indirekten Mittelverwaltung innerhalb einer der in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis viii der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aufgeführten Kategorien durchgeführt werden, sind Länder, die nach den Vorschriften dieser Einrichtung förderfähig sind, ebenfalls förderfähig.
(3) Im Falle von Aktionen, die im Rahmen eines der Instrumente und zusätzlich im Rahmen eines anderen Instruments der Union im Bereich des auswärtigen Handelns, einschließlich des Europäischen Entwicklungsfonds, finanziert werden, gelten die in einem dieser Instrumente genannten Länder für die Zwecke der betreffenden Aktion als förderfähig.
Im Falle von Aktionen mit globalem, regionalem oder grenzüberschreitendem Charakter, die im Rahmen eines der Instrumente finanziert werden, können Länder, Gebiete und Regionen, die von der Aktion erfasst werden, für die Zwecke der betreffenden Aktion als förderfähig gelten.
(4) Alle Lieferungen, die im Rahmen von Aufträgen oder im Einklang mit Zuschussvereinbarungen erworben werden und die nach dieser Verordnung finanziert werden, müssen ihren Ursprung in einem teilnahmeberechtigten Land haben. Sie können ihren Ursprung jedoch in einem beliebigen Land haben, wenn der Wert der zu erwerbenden Lieferungen unter dem für die Anwendung des wettbewerblichen Verhandlungsverfahrens geltenden Schwellenwert liegt. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Definition des Ursprungsbegriffs gemäß den Artikeln 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(1) und anderen Rechtsakten der Union über den nichtpräferentiellen Ursprung.
(5) Die Vorschriften dieses Titels gelten nicht für natürliche Personen, die von einem teilnahmeberechtigten Auftragnehmer oder gegebenenfalls Unterauftragnehmer beschäftigt oder auf andere Weise rechtmäßig vertraglich verpflichtet werden, und führen ihnen gegenüber nicht zu Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
(6) Zur Förderung lokaler Fähigkeiten, Märkte und Ankäufe wird lokalen und regionalen Auftragnehmern Vorrang eingeräumt, wenn die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die Vergabe des Auftrags auf der Grundlage eines einzigen Angebots vorsieht. In allen anderen Fällen wird die Teilnahme lokaler und regionaler Auftragnehmer entsprechend den einschlägigen Vorschriften der genannten Verordnung gefördert.
(7) Die Förderfähigkeit im Sinne dieses Titels kann hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts oder der Art der Antragsteller beschränkt werden, soweit diese Beschränkungen wegen der spezifischen Art und der Ziele der Aktion notwendig und für ihre wirksame Durchführung erforderlich sind. Solche Beschränkungen können insbesondere für die Teilnahme an Vergabeverfahren im Falle von Aktionen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gelten.
(8) Natürliche und juristische Personen, an die Aufträge vergeben worden sind, müssen die geltenden Umweltvorschriften einschließlich der multilateralen Umweltübereinkommen sowie die international vereinbarten Kernarbeitsnormen(2) einhalten.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.12.1992, S. 1).
Kernarbeitsnormen der IAO, die Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, über die Abschaffung der Zwangsarbeit und der Arbeit in Schuldknechtschaft, über das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und über die Abschaffung der Kinderarbeit.
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