Artikel 9 VO (EU) 2014/236
Förderfähigkeit im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit, des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten
(1) Für eine Finanzierung im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit, des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten kommen Bieter, Antragsteller und Bewerber aus folgenden Ländern in Betracht:
- a)
- Mitgliedstaaten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführte Empfänger und Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
- b)
- im Falle des Europäischen Nachbarschaftsinstruments: unter das Europäische Nachbarschaftsinstrument fallende Partnerländer und die Russische Föderation, wenn das betreffende Verfahren im Rahmen der Mehrländerprogramme und Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit stattfindet, an denen sie teilnimmt;
- c)
- Entwicklungsländer und -gebiete, die in der vom OECD-DAC veröffentlichten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe (im Folgenden „Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe” ) aufgeführt sind und die nicht der G20 angehören, und unter den Beschluss 2001/822/EG des Rates(1) fallende überseeische Länder und Gebiete;
- d)
- Entwicklungsländer, die in der Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt sind und die der G20 angehören, und sonstige Länder und Gebiete, soweit sie Empfänger der Aktion sind, die von der Union im Rahmen der unter diesen Artikel fallenden Instrumente finanziert wird;
- e)
- Länder, für die die Kommission festgestellt hat, dass ein gegenseitiger Zugang zur Außenhilfe besteht. Zugang auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land Einrichtungen aus der Union und aus den Ländern, die im Rahmen der unter diesen Artikel fallenden Instrumente förderfähig sind, zu denselben Bedingungen Zugang gewährt. Nach Anhörung des betreffenden Empfängerlands oder der betreffenden Empfängerländer beschließt die Kommission gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren über den gegenseitigen Zugang und seine Dauer;
- f)
- Mitgliedstaaten der OECD im Falle von Aufträgen, die in einem der am wenigsten entwickelten Länder oder einem der hochverschuldeten armen Länder, die auf der Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe stehen, ausgeführt werden.
(2) Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht teilnahmeberechtigten Ländern oder Lieferungen mit nicht zulässigem Ursprung können von der Kommission in folgenden Fällen als förderfähig zugelassen werden:
- a)
- Länder, die traditionell Wirtschafts- oder Handelsbeziehungen zu benachbarten Empfängerländern unterhalten oder geografisch mit ihnen verbunden sind, oder
- b)
- Dringlichkeit oder Nichtverfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder oder sonstige hinreichend begründete Fälle, in denen die Vorschriften über die Förderfähigkeit die Verwirklichung eines Projekts, eines Programms oder einer Aktion unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden.
(3) Bei Maßnahmen, die im Wege der geteilten Verwaltung durchgeführt werden, kann der zuständige Mitgliedstaat, dem die Kommission Durchführungsaufgaben übertragen hat, im Namen der Kommission Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern nach Absatz 2 dieses Artikels oder Waren mit nicht zulässigem Ursprung nach Artikel 8 Absatz 4 zu dem Verfahren zulassen.
Fußnote(n):
- (1)
Beschluss des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ( „Übersee-Assoziationsbeschluss” ) (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1).
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