Artikel 10 VO (EU) 2014/236

Förderfähigkeit im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe

(1) Für eine Finanzierung im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe kommen Bieter, Antragsteller und Bewerber aus folgenden Ländern in Betracht:

a)
Mitgliedstaaten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführte Empfänger, Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und unter das Europäische Nachbarschaftsinstrument fallende Partnerländer sowie
b)
Länder, für die die Kommission unter den Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe e festgestellt hat, dass ein gegenseitiger Zugang zur Außenhilfe besteht.

(2) Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern oder Waren mit nicht zulässigem Ursprung können von der Kommission in Fällen von Dringlichkeit oder bei Nichtverfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder oder anderen hinreichend begründeten Fällen zu dem Verfahren zugelassen werden, wenn die Anwendung der Vorschriften über die Förderfähigkeit die Verwirklichung eines Projekts, eines Programms oder einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden.

(3) Bei Maßnahmen, die im Wege der geteilten Verwaltung durchgeführt werden, ist der zuständige Mitgliedstaat, dem die Kommission Durchführungsaufgaben übertragen hat, berechtigt, im Namen der Kommission Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern nach Absatz 2 dieses Artikels oder Waren mit nicht zulässigem Ursprung nach Artikel 8 Absatz 4 zu dem Verfahren zuzulassen.

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