Artikel 11 VO (EU) 2014/236
Förderfähigkeit im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte und des Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt
(1) Unbeschadet der Beschränkungen nach Artikel 8 Absatz 7, die sich aus der Art und den Zielen der Aktion ergeben, unterliegt der Zugang zu Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen oder zur Einstellung von Experten im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte und des Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, keinen Beschränkungen.
(2) Für eine Finanzierung im Rahmen der Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c kommen folgende Einrichtungen und Akteure in Betracht:
- a)
- zivilgesellschaftliche Organisationen, unter anderem nichtstaatliche Organisationen ohne Erwerbszweck und unabhängige politische Stiftungen, lokale Basisorganisationen, private Agenturen, Einrichtungen und Organisationen ohne Erwerbszweck und ihre Netze auf lokaler, nationaler, regionaler und internationaler Ebene,
- b)
- öffentliche Agenturen, Einrichtungen und Organisationen ohne Erwerbszweck und ihre Netze auf lokaler, nationaler, regionaler und internationaler Ebene,
- c)
- nationale, regionale und internationale parlamentarische Gremien, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte erforderlich ist und die vorgeschlagene Maßnahme nicht im Rahmen eines anderen Instruments der Union finanziert werden kann,
- d)
- internationale und regionale zwischenstaatliche Organisationen,
- e)
- natürliche Personen, Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit und in hinreichend begründeten Ausnahmefällen sonstige, in diesem Absatz nicht genannte Einrichtungen und Akteure, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte erforderlich ist.
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