Artikel 12 VO (EU) 2014/236
Überwachung und Evaluierung der Aktionen
(1) Die Kommission überwacht regelmäßig ihre Aktionen und überprüft die Fortschritte im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse, wobei Leistungen und Wirkungen erfasst werden. Sie bewertet ferner — gegebenenfalls im Wege unabhängiger externer Bewertungen — die Wirkungen und die Wirksamkeit ihrer sektorbezogenen Strategien und Maßnahmen sowie der Wirksamkeit der Programmierung. Vorschläge des Europäischen Parlaments oder des Rates für unabhängige externe Bewertungen werden gebührend berücksichtigt. Die Bewertungen erfolgen anhand der Grundsätze des OECD-DAC für bewährte Vorgehensweisen; dabei wird angestrebt, sich zu vergewissern, ob die spezifischen Ziele — gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung — erreicht worden sind, und Empfehlungen für bessere Vorhaben in der Zukunft zu formulieren. Die betreffenden Bewertungen werden auf der Grundlage von vorher festgelegten, klaren, transparenten und gegebenenfalls länderspezifischen sowie messbaren Indikatoren durchgeführt.
(2) Die Kommission übermittelt ihre Bewertungsberichte dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten über den einschlägigen Ausschuss des Artikels 16. Spezifische Bewertungen können in diesem Ausschuss auf Ersuchen von Mitgliedstaaten erörtert werden. Die Ergebnisse fließen in die Programmgestaltung und Mittelzuweisung ein.
(3) Die Kommission beteiligt alle maßgeblichen Akteure in angemessener Weise an der Bewertung der nach dieser Verordnung gewährten Hilfe der Union und kann gegebenenfalls gemeinsame Bewertungen mit den Mitgliedstaaten und den Entwicklungspartnern anstreben.
(4) In den in Artikel 13 genannten Bericht fließen die wichtigsten Erkenntnisse und die Folgemaßnahmen ein, die aufgrund der Empfehlungen aus den Bewertungen der vorangegangenen Jahre getroffen wurden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.