Artikel 13 VO (EU) 2014/236
Jahresbericht
(1) Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen der auswärtigen finanziellen Hilfe der Union erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr ab 2015 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele jeder Verordnung anhand von Indikatoren, mit denen die erzielten Ergebnisse und die Wirksamkeit des jeweiligen Instruments gemessen werden. Dieser Bericht wird auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt.
(2) Der jährliche Bericht enthält Informationen über die im Vorjahr finanzierten Maßnahmen, die Ergebnisse von Monitoring und Bewertung, die Beteiligung der maßgeblichen Partner und die nach Ländern, Regionen und Kooperationsbereichen aufgeschlüsselte Ausführung der Mittelbindungen und Mittel für Zahlungen. Die Ergebnisse der finanziellen Hilfe der Union werden unter möglichst weitgehender Anwendung spezifischer, messbarer Indikatoren für ihre Rolle bei der Erreichung der Ziele der Instrumente bewertet. Im Falle der Entwicklungszusammenarbeit wird, soweit möglich und relevant, in dem Bericht ferner bewertet, inwieweit die Grundsätze der Wirksamkeit der Hilfe eingehalten wurden, auch in Bezug auf innovative Finanzierungsinstrumente.
(3) Der im Jahr 2021 erstellte Jahresbericht enthält konsolidierte Informationen aus den Jahresberichten des Zeitraums 2014 bis 2020 über sämtliche Finanzierungen im Rahmen dieser Verordnung, darunter externe zweckgebundene Einnahmen und Beiträge zu Treuhandfonds, sowie eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach Empfängerländern, Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, Verpflichtungen und Zahlungen.
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