Erklärung der Europäischen Kommission über „Rückflüsse” VO (EU) 2014/236

Im Einklang mit den Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates nimmt die Europäische Kommission in den Entwurf des Haushaltsplans eine Haushaltslinie auf, die den internen zweckgebundenen Einnahmen entspricht, wobei sie — wo immer dies möglich ist — die Höhe dieser Einnahmen angibt.

Die Haushaltsbehörde wird jedes Jahr im Rahmen der Haushaltsplanung über den Betrag dieser kumulierten Ressourcen informiert. Interne zweckgebundene Einnahmen werden nur in den Haushaltsentwurf aufgenommen, wenn ihre Höhe feststeht.

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