Präambel VO (EU) 2014/240

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Ziel der vorliegenden Verordnung ist es, einen Europäischen Verhaltenskodex zu erstellen, um die Mitgliedstaaten bei der Organisation von Partnerschaften für Partnerschaftsvereinbarungen und Programme, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) gefördert werden, zu unterstützen und diese zu erleichtern. Für diese Fonds gilt nun ein gemeinsamer Rahmen, und sie werden unter dem Begriff „Europäische Struktur- und Investitionsfonds” (im Folgenden „ESI-Fonds” ) geführt.
(2)
Die partnerschaftliche Zusammenarbeit ist ein seit langem geltender Grundsatz bei der Inanspruchnahme der ESI-Fonds. Partnerschaften implizieren eine enge Zusammenarbeit zwischen Behörden, Wirtschafts- und Sozialpartnern und Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene während des gesamten Programmzyklus der Vorbereitung, Umsetzung, Begleitung und Bewertung.
(3)
Die ausgewählten Partner sollten die repräsentativsten relevanten Interessenträger sein. Die Auswahlverfahren sollten transparent sein und die unterschiedlichen institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten und ihre nationalen und regionalen Zuständigkeiten berücksichtigen.
(4)
Zu den Partnern sollten Behörden, Wirtschafts- und Sozialpartner und Stellen zählen, die die Zivilgesellschaft vertreten, darunter auch Partner des Umweltbereichs, gemeindenahe Organisationen und Freiwilligendienste, die die Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme beträchtlich beeinflussen oder davon erheblich betroffen sein können. Besonderes Augenmerk sollte auf der Einbindung von Gruppen liegen, die von den Programmen betroffen sein können, diese allerdings nur schwer beeinflussen können, vor allem die am stärksten gefährdeten und marginalisierten Gemeinschaften, die besonders stark von Diskriminierung oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, insbesondere Menschen mit Behinderungen, Migrantinnen und Migranten sowie Roma.
(5)
Für die Auswahl der Partner sind die Unterschiede zwischen den Partnerschaftsvereinbarungen und den Programmen zu berücksichtigen. Partnerschaftsvereinbarungen erstrecken sich auf alle ESI-Fonds, aus denen die einzelnen Mitgliedstaaten unterstützt werden, die Programme dagegen beziehen sich nur auf die jeweiligen ESI-Fonds, aus denen sie gefördert werden. Die Partner der Partnerschaftsvereinbarungen sollten im Hinblick auf die geplante Nutzung aller ESI-Fonds relevant sein; bei Programmen reicht es aus, wenn sie im Hinblick auf die geplante Nutzung der für das Programm herangezogenen ESI-Fonds relevant sind.
(6)
Die Partner sollten in die Vorbereitung und Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme eingebunden werden. Zu diesem Zweck müssen die wichtigsten Grundsätze und bewährten Verfahren für eine rechtzeitige, sinnvolle und transparente Konsultation der Partner hinsichtlich der Analyse der Herausforderungen und des zu deckenden Bedarfs, der Auswahl der Ziele und der Prioritäten, mit denen sie erreicht werden sollen, sowie den Koordinierungsstrukturen und Vereinbarungen zur Steuerung auf mehreren Ebenen, die für eine wirksame Umsetzung der politischen Strategie notwendig sind, festgelegt werden.
(7)
Die Partner sollten in den Begleitausschüssen der Programme vertreten sein. Die Regelungen für die Mitgliedschaft und die Ausschussverfahren sollten Kontinuität und Eigenverantwortung bei Programmplanung und Umsetzung sowie klare und transparente Arbeitsvereinbarungen, fristgerechte Durchführung und Nichtdiskriminierung fördern.
(8)
Die Partner sollten durch aktive Beteiligung an den Begleitausschüssen in die Bewertung der Leistungen bei den verschiedenen Prioritäten, der jeweiligen Programmberichte und gegebenenfalls der Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen eingebunden sein.
(9)
Eine wirksame Partnerschaft sollte erleichtert werden, indem die jeweiligen Partner dabei unterstützt werden, ihre institutionellen Kapazitäten mit Blick auf die Vorbereitung und Umsetzung der Programme zu stärken.
(10)
Die Kommission sollte den Austausch bewährter Verfahren erleichtern und dabei die institutionellen Kapazitäten und die Verbreitung der entsprechenden Ergebnisse unter den Mitgliedstaaten, Verwaltungsbehörden und Vertretern der Partner stärken, indem eine Community of Practice für Partnerschaften eingerichtet wird, die alle ESI-Fonds abdeckt.
(11)
Die Rolle der Partner bei der Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarungen sowie die Leistungen und die Wirksamkeit der Partnerschaft im Programmplanungszeitraum sollten von den Mitgliedstaaten bewertet werden.
(12)
Um die Mitgliedstaaten bei der Organisation der Partnerschaften zu unterstützen und diese zu erleichtern, sollte die Kommission Beispiele für bewährte Verfahren geben, die in den Mitgliedstaaten bereits angewandt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

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