Artikel 1 VO (EU) 2014/240

Gegenstand und Anwendungsbereich

In der vorliegenden Verordnung wird der Europäische Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen von Partnerschaftsvereinbarungen und Programmen festgelegt, die aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds unterstützt werden.

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