Artikel 2 VO (EU) 2014/240

Repräsentativität der Partner

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Partner die repräsentativsten relevanten Interessenträger sind und als mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestattete Vertreter benannt werden, und zwar unter Berücksichtigung ihrer Kompetenz, ihrer Fähigkeit zur aktiven Teilnahme und eines angemessenen Repräsentationsniveaus.

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