Artikel 3 VO (EU) 2014/240
Ermittlung der relevanten Partner für die Partnerschaftsvereinbarung
(1) Für die Partnerschaftsvereinbarung ermitteln die Mitgliedstaaten die relevanten Partner aus mindestens folgenden Bereichen:
- a)
-
zuständige regionale, lokale, städtische und andere Behörden, darunter:
- i)
- regionale Behörden, nationale Vertreter der lokalen Behörden und lokale Behörden in Vertretung der größten Städte und städtischen Gebiete, deren Zuständigkeiten mit der geplanten Nutzung der ESI-Fonds zusammenhängen;
- ii)
- nationale Vertreter der Hochschuleinrichtungen, Bildungs- und Ausbildungsanbieter und Forschungszentren mit Blick auf die geplante Nutzung der ESI-Fonds;
- iii)
- sonstige nationale Behörden, die mit Blick auf die geplante Nutzung der ESI-Fonds für die Anwendung der in den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten bereichsübergreifenden Grundsätze zuständig sind, insbesondere die gemäß Richtlinie 2000/43/EG des Rates(1), der Richtlinie 2004/113/EG des Rates(2) und der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingerichteten, mit der Förderung der Gleichbehandlung befassten Stellen;
- b)
-
Wirtschafts- und Sozialpartner, darunter:
- i)
- national anerkannte Organisationen der Sozialpartner, insbesondere branchenübergreifende und Branchenorganisationen, deren Bereiche mit der geplanten Nutzung der ESI-Fonds zusammenhängen;
- ii)
- nationale Handelskammern und Unternehmensverbände, die die allgemeinen Interessen von Branchen und Industriezweigen vertreten, mit Blick auf die geplante Nutzung der ESI-Fonds und im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausgewogenen Vertretung von großen, mittleren, kleinen und Kleinstunternehmen sowie Vertreterinnen bzw. Vertreter der Sozialwirtschaft;
- c)
-
Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, wie Partner des Umweltbereichs, nichtstaatliche Organisationen und Stellen für die Förderung von sozialer Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung, darunter:
- i)
- Stellen, die in Bereichen tätig sind, welche im Zusammenhang mit der geplanten Nutzung der ESI-Fonds und der Anwendung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 stehen, je nach ihrer Repräsentativität und unter Berücksichtigung des geografischen und thematischen Geltungsbereichs, der Verwaltungskapazität, des Fachwissens und innovativer Ansätze;
- ii)
- sonstige Organisationen oder Gruppen, die von der Durchführung der ESI-Fonds beträchtlich betroffen sind bzw. beträchtlich betroffen sein könnten, insbesondere von Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung bedrohte Gruppen.
(2) Haben Behörden, Wirtschafts- und Sozialpartner und Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, eine Organisation für die Bündelung ihrer Interessen eingerichtet, um leichter in die Partnerschaft eingebunden zu werden (Dachorganisation), so können sie einen einzelnen Vertreter benennen, der die Ansichten der Dachorganisation in der Partnerschaft darlegt.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22).
- (2)
Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37).
- (3)
Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).
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