Artikel 4 VO (EU) 2014/240

Ermittlung relevanter Partner für Programme

(1) Für jedes Programm ermitteln die Mitgliedstaaten die relevanten Partner aus mindestens folgenden Bereichen:

a)
zuständige regionale, lokale, städtische und anderen Behörden, darunter:

i)
regionale Behörden, nationale Vertreter der lokalen Behörden und lokale Behörden in Vertretung der größten Städte und städtischen Gebiete, deren Zuständigkeiten mit der geplanten Nutzung der zum Programm beitragenden ESI-Fonds zusammenhängen;
ii)
nationale oder regionale Vertreter der Hochschuleinrichtungen, Bildungs-, Ausbildungs- und Beratungsanbieter und Forschungszentren mit Blick auf die geplante Nutzung der zum Programm beitragenden ESI-Fonds;
iii)
sonstige Behörden, die mit Blick auf die geplante Nutzung der zum Programm beitragenden ESI-Fonds für die Anwendung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) zuständig sind, insbesondere die gemäß der Richtlinie 2000/43/EG, der Richtlinie 2004/113/EG und der Richtlinie 2006/54/EG eingerichteten, mit der Förderung der Gleichbehandlung befassten Stellen;
iv)
sonstige auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene organisierte Stellen oder Behörden, die Bereiche repräsentieren, in denen integrierte territoriale Investitionen und vom Programm finanzierte Strategien für lokale Entwicklung durchgeführt werden;

b)
Wirtschafts- und Sozialpartner, darunter:

i)
national oder regional anerkannte Organisationen der Sozialpartner, insbesondere branchenübergreifende und Branchenorganisationen, deren Bereiche mit der geplanten Nutzung der zum Programm beitragenden ESI-Fonds zusammenhängen;
ii)
nationale oder regionale Handelskammern und Unternehmensverbände, die die allgemeinen Interessen von Branchen oder Industriezweigen vertreten, im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausgewogenen Vertretung von großen, mittleren, kleinen und Kleinstunternehmen, sowie Vertreterinnen bzw. Vertreter der Sozialwirtschaft;
iii)
sonstige vergleichbare auf nationaler oder regionaler Ebene organisierte Stellen;

c)
Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, wie Partner des Umweltbereichs, nichtstaatliche Organisationen und Stellen für die Förderung von sozialer Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung, darunter:

i)
Stellen, die in Bereichen tätig sind, welche im Zusammenhang mit der geplanten Nutzung der zum Programm beitragenden ESI-Fonds und der Anwendung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 stehen, je nach ihrer Repräsentativität und unter Berücksichtigung des geografischen und thematischen Geltungsbereichs, der Verwaltungskapazität, des Fachwissens und innovativer Ansätze;
ii)
Stellen, die die in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten lokalen Aktionsgruppen vertreten;
iii)
sonstige Organisationen oder Gruppen, die von der Durchführung der ESI-Fonds beträchtlich betroffen sind bzw. beträchtlich betroffen sein könnten, insbesondere von Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung bedrohte Gruppen.

(2) Hinsichtlich der Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” können die Mitgliedstaaten Partnerschaften mit folgenden Stellen eingehen:

i)
europäische Gruppierungen der territorialen Zusammenarbeit in dem entsprechenden grenzübergreifenden oder transnationalen Programmgebiet;
ii)
Behörden oder Stellen, die in die Entwicklung oder Umsetzung einer makroregionalen Strategie oder eine Strategie für die Meeresbecken im Programmgebiet eingebunden sind, einschließlich der Schwerpunktbereichskoordinatoren für makroregionale Strategien.

(3) Haben Behörden, Wirtschafts- und Sozialpartner und Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, eine Dachorganisation eingerichtet, so können sie einen einzelnen Vertreter benennen, der die Ansichten der Dachorganisation in der Partnerschaft darlegt.

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