Artikel 5 VO (EU) 2014/240

Konsultation relevanter Partner bei der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung und Vorbereitung der Programme

(1) Um eine transparente und wirksame Einbindung relevanter Partner zu gewährleisten, konsultieren die Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden diese zum Verfahren und zum Zeitplan der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung und der Vorbereitung der Programme. Dabei informieren sie sie umfassend über den Inhalt und etwaige Änderungen des Inhalts.

(2) Bei der Konsultation berücksichtigen die Mitgliedstaaten den Bedarf an

a)
rechtzeitiger Weitergabe von und einfachem Zugang zu relevanten Informationen;
b)
ausreichend Zeit für die Partner, um wichtige vorbereitende Dokumente, den Entwurf der Partnerschaftsvereinbarung und den Entwurf der Programme zu analysieren und dazu Stellung zu nehmen;
c)
der Bereitstellung von Kanälen, über die die Partner Fragen stellen und Beiträge leisten können und darüber informiert werden, wie ihre Vorschläge berücksichtigt wurden;
d)
der Übermittlung des Ergebnisses der Konsultation.

(3) Bei den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Rolle, die die gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) errichteten nationalen Netzwerke für den ländlichen Raum bei der Einbindung relevanter Partner übernehmen können.

(4) Wurden formale Vereinbarungen zwischen den verschiedenen Regierungsebenen unterhalb der nationalen Ebene geschlossen, so berücksichtigt der Mitgliedstaat diese Vereinbarungen der Steuerung auf mehreren Ebenen im Einklang mit seinem institutionellen und rechtlichen Rahmen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

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