Artikel 6 VO (EU) 2014/240
Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung
Die Mitgliedstaaten binden gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen relevante Partner in die Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung ein, vor allem im Hinblick auf
- a)
- die Analyse der Unterschiede, Entwicklungserfordernisse und das Wachstumspotenzial unter Bezugnahme auf die thematischen Ziele, einschließlich derer aus den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen;
- b)
- die Zusammenfassung der Ex-ante-Konditionalitäten der Programme und die wichtigsten Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung der Partnerschaftsvereinbarung, die auf Initiative des Mitgliedstaats durchgeführt wird;
- c)
- die Auswahl der thematischen Ziele, die als Richtwert dienende Zuweisung der ESI-Fonds-Mittel und ihre wichtigsten erwarteten Ergebnisse;
- d)
- die Auflistung der Programme und Mechanismen auf nationaler und regionaler Ebene, die die Koordination zwischen den ESI-Fonds untereinander und mit anderen Unions- oder nationalen Finanzierungsinstrumenten und mit der Europäischen Investitionsbank sicherstellen;
- e)
- die Vorkehrungen zur Gewährleistung eines integrierten Ansatzes für die Nutzung der ESI-Fonds für die territoriale Entwicklung von städtischen, ländlichen, Küsten- und Fischwirtschaftsgebieten und Gebieten mit territorialen Besonderheiten;
- f)
- die Vorkehrungen zur Gewährleistung eines integrierten Ansatzes für die Thematisierung der besonderen Bedürfnisse der geografischen Gebiete, die am stärksten von Armut betroffen sind, und der am stärksten von Diskriminierung oder Ausgrenzung bedrohten Zielgruppen, mit besonderem Augenmerk auf marginalisierten Gemeinschaften;
- g)
- die Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus den Artikeln 5, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
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