Artikel 7 VO (EU) 2014/240

Information über die Einbindung relevanter Partner in die Partnerschaftsvereinbarung

Die Mitgliedstaaten stellen für die Partnerschaftsvereinbarung mindestens die folgenden Angaben bereit:

a)
eine Liste der an der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung beteiligten Partner;
b)
getroffene Maßnahmen zur Gewährleistung der aktiven Teilnahme der Partner, einschließlich der getroffenen Maßnahmen in puncto Zugänglichkeit, vor allem für Menschen mit Behinderungen;
c)
die Rolle der Partner bei der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung;
d)
das Ergebnis der Konsultation mit den Partnern und die Beschreibung des Mehrwerts für die Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.