Artikel 7 VO (EU) 2014/240
Information über die Einbindung relevanter Partner in die Partnerschaftsvereinbarung
Die Mitgliedstaaten stellen für die Partnerschaftsvereinbarung mindestens die folgenden Angaben bereit:
- a)
- eine Liste der an der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung beteiligten Partner;
- b)
- getroffene Maßnahmen zur Gewährleistung der aktiven Teilnahme der Partner, einschließlich der getroffenen Maßnahmen in puncto Zugänglichkeit, vor allem für Menschen mit Behinderungen;
- c)
- die Rolle der Partner bei der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung;
- d)
- das Ergebnis der Konsultation mit den Partnern und die Beschreibung des Mehrwerts für die Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung.
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