Artikel 8 VO (EU) 2014/240
Vorbereitung von Programmen
Die Mitgliedstaaten binden gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen relevante Partner in die Vorbereitung der Programme ein, vor allem im Hinblick auf
- a)
- die Bedarfsanalyse und -ermittlung;
- b)
- die Definition oder Auswahl von Prioritäten und damit verbundenen spezifischen Zielen;
- c)
- die Zuweisung von Finanzmitteln;
- d)
- die Definition der programmspezifischen Indikatoren;
- e)
- die Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;
- f)
- die Zusammensetzung des Begleitausschusses.
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