Artikel 8 VO (EU) 2014/240

Vorbereitung von Programmen

Die Mitgliedstaaten binden gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen relevante Partner in die Vorbereitung der Programme ein, vor allem im Hinblick auf

a)
die Bedarfsanalyse und -ermittlung;
b)
die Definition oder Auswahl von Prioritäten und damit verbundenen spezifischen Zielen;
c)
die Zuweisung von Finanzmitteln;
d)
die Definition der programmspezifischen Indikatoren;
e)
die Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;
f)
die Zusammensetzung des Begleitausschusses.

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