Artikel 9 VO (EU) 2014/240

Information über die Einbindung relevanter Partner in die Programme

Die Mitgliedstaaten stellen für die Programme mindestens die folgenden Angaben bereit:

a)
die getroffenen Maßnahmen zur Einbindung der relevanten Partner in die Vorbereitung der Programme und deren Änderungen;
b)
die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung der Teilnahme der Partner an der Umsetzung der Programme.

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