Artikel 9 VO (EU) 2014/240
Information über die Einbindung relevanter Partner in die Programme
Die Mitgliedstaaten stellen für die Programme mindestens die folgenden Angaben bereit:
- a)
- die getroffenen Maßnahmen zur Einbindung der relevanten Partner in die Vorbereitung der Programme und deren Änderungen;
- b)
- die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung der Teilnahme der Partner an der Umsetzung der Programme.
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