Artikel 10 VO (EU) 2014/240
Mitgliedschaftsregelungen des Begleitausschusses
(1) Bei der Formulierung der Mitgliedschaftsregelungen des Begleitausschusses berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Einbindung von Partnern, die an der Vorbereitung der Programme beteiligt waren, und streben die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und die Nichtdiskriminierung an.
(2) Hinsichtlich der Begleitausschüsse der Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” können die Partner für Programme der interregionalen oder transnationalen Zusammenarbeit auf EU- oder transnationaler Ebene von einer Dachorganisation vertreten werden. Die Mitgliedstaaten können Partner in die Vorbereitungen des Begleitausschusses einbinden, vor allem durch die Teilnahme an den in den teilnehmenden Mitgliedstaaten organisierten Koordinierungsausschüssen auf nationaler Ebene.
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