Artikel 15i VO (EU) 2014/241

Reihenfolge und Höchstbetrag der Abzüge für indirekte Positionen in Eigenmittelinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche

1. Hält der Intermediär Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, so werden — vorbehaltlich der in den Absätzen 2 und 3 genannten Grenzen — zuerst die Instrumente des harten Kernkapitals, danach die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und zuletzt die Instrumente des Ergänzungskapitals abgezogen.

2. Hält der Intermediär Eigenmittelinstrumente von Instituten, so bringen die Institute bei der Anwendung von Unterabsatz 1 auf die einzelnen Positionsarten zuerst die Positionen in eigenen Eigenmittelinstrumenten in Abzug.

3. Hält ein Institut indirekt Kapitalinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, darf der von den Eigenmitteln des Instituts abzuziehende Betrag nicht höher als der niedrigere der folgenden Beträge sein:

a)
Gesamtbetrag der vom Institut für den Intermediär bereitgestellten Finanzierungen;
b)
Betrag der vom Intermediär am Unternehmen der Finanzbranche gehaltenen Eigenmittelinstrumente.

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