Artikel 17 VO (EU) 2014/241

Sonstige Abzüge für Kapitalinstrumente von Finanzinstituten für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1. Positionen in Kapitalinstrumenten von Finanzinstituten im Sinne der Definition des Artikels 4 Absatz 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden nach folgenden Berechnungen in Abzug gebracht:

a)
Von Posten des harten Kernkapitals abgezogen werden alle Instrumente, die nach dem auf das emittierende Finanzinstitut anwendbaren Gesellschaftsrecht als Eigenkapital gelten und, sofern das Finanzinstitut Solvabilitätsanforderungen unterliegt, in unbegrenzter Höhe der höchsten Qualitätskategorie vorgeschriebener Eigenmittel zuzurechnen sind.
b)
Von Posten des harten Kernkapitals abgezogen werden alle Instrumente, die nach dem auf den Emittenten anwendbaren Gesellschaftsrecht als Eigenkapital gelten und, sofern das Finanzinstitut keinen Solvabilitätsanforderungen unterliegt, zeitlich unbefristet sind, bei Auftreten von Verlusten den ersten und proportional größten Anteil tragen, bei Insolvenz und Liquidation nachrangig gegenüber allen anderen Ansprüchen sind und im Hinblick auf Ausschüttungen nicht in den Genuss einer Vorzugsbehandlung oder einer Vorabfestlegung kommen.
c)
Etwaige nachrangige Instrumente, die Verluste bei einem bestehenden Unternehmen absorbieren, unter anderem durch den Ermessensspielraum zur Streichung von Kuponzahlungen, werden von Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogen. Übersteigt der Betrag dieser nachrangigen Instrumente den Betrag des zusätzlichen Kernkapitals, wird der überschüssige Betrag vom harten Kernkapital abgezogen.
d)
Sonstige nachrangige Instrumente werden von Posten des Ergänzungskapitals abgezogen. Übersteigt der Betrag dieser nachrangigen Instrumente den Betrag des Ergänzungskapitals, wird der überschüssige Betrag von Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogen. Reicht der Betrag des zusätzlichen Kernkapitals nicht aus, wird der verbleibende überschüssige Betrag von Posten des harten Kernkapitals abgezogen.
e)
Etwaige andere Instrumente, die nach dem anwendbaren Aufsichtsrahmen den Eigenmitteln des Finanzinstituts zugerechnet werden, sowie etwaige andere Instrumente, für die das Institut nicht nachweisen kann, dass die unter den Buchstaben a, b, c oder d genannten Bedingungen erfüllt sind, werden von Posten des harten Kernkapitals abgezogen.

2. In den in Absatz 3 genannten Fällen wenden die Institute die Abzüge so an, wie dies in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Positionen in Kapitalinstrumenten vorgesehen ist, wobei ein Ansatz des korrespondierenden Abzugs zugrunde gelegt wird. Für die Zwecke dieses Absatzes ist darunter ein Ansatz zu verstehen, bei dem der Abzug auf denselben Eigenmittelbestandteil angewandt wird, dem das Kapitalinstrument zugerechnet würde, wenn es vom Institut selbst begeben worden wäre.

3. Die in Absatz 1 genannten Abzüge finden in folgenden Fällen keine Anwendung:

a)
wenn das Finanzinstitut von einer zuständigen Behörde zugelassen wurde und beaufsichtigt wird und aufsichtsrechtlichen Anforderungen unterliegt, die den nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Institute geltenden Anforderungen gleichwertig sind; dieser Ansatz wird auf Finanzinstitute aus Drittländern nur dann angewandt, wenn eine Bewertung der Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelung des betreffenden Drittlands nach jener Verordnung vorgenommen wurde und zu dem Schluss geführt hat, dass die Aufsichtsregelung des Drittlands der in der Union geltenden Regelung mindestens gleichwertig ist;
b)
wenn es sich bei dem Finanzinstitut um ein E-Geld-Institut im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) handelt, für das nicht die in Artikel 9 jener Richtlinie vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten in Anspruch genommen werden;
c)
wenn es sich bei dem Finanzinstitut um ein Zahlungsinstitut im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) handelt, das nicht in den Genuss der Ausnahmeregelung nach Artikel 26 jener Richtlinie kommt;
d)
wenn es sich bei dem Finanzinstitut um einen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(3) oder um eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) handelt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(2)

Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. L 319 vom 5.12.2007 S. 1.),

(3)

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(4)

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

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