Artikel 19 VO (EU) 2014/241

Kapitalinstrumente von Unternehmen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG ausgenommen sind, für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Positionen in Kapitalinstrumenten, die im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, werden wie folgt in Abzug gebracht:

a)
Von Posten des harten Kernkapitals abgezogen werden alle Instrumente, die nach dem auf das emittierende Unternehmen anwendbaren Gesellschaftsrecht als Eigenkapital gelten und in unbegrenzter Höhe der höchsten Qualitätskategorie vorgeschriebener Eigenmittel zuzurechnen sind.
b)
Etwaige nachrangige Instrumente, die Verluste bei einem bestehenden Unternehmen absorbieren, unter anderem durch den Ermessensspielraum zur Streichung von Kuponzahlungen, werden von Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogen. Übersteigt der Betrag dieser nachrangigen Instrumente den Betrag des zusätzlichen Kernkapitals, wird der überschüssige Betrag von Posten des harten Kernkapitals abgezogen.
c)
Sonstige nachrangige Instrumente werden von Posten des Ergänzungskapitals abgezogen. Übersteigt der Betrag dieser nachrangigen Instrumente den Betrag des Ergänzungskapitals, wird der überschüssige Betrag von Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogen. Übersteigt dieser Betrag den Betrag des zusätzlichen Kernkapitals, wird der verbleibende überschüssige Betrag von Posten des harten Kernkapitals abgezogen.
d)
Etwaige andere Instrumente, die nach der anwendbaren Solvabilitätsregelung den Eigenmitteln des Unternehmens zuzurechnen sind, sowie etwaige andere Instrumente, für die das Institut nicht nachweisen kann, dass eine der unter den Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt ist, werden vom harten Kernkapital abgezogen.

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