Artikel 27 VO (EU) 2014/241

Bedeutung des Ausdrucks „im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig” für die Zwecke des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 78 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

„Im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig” im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 78 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bedeutet, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde die Rentabilität des Instituts zum betreffenden Zeitpunkt und in absehbarer Zeit solide bleiben bzw. sich nicht negativ verändern wird, wenn die Instrumente oder das verbundene Agio nach Artikel 77 Absatz 1 jener Verordnung durch Eigenmittelinstrumente gleicher oder höherer Qualität ersetzt wurden. Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die zuständige Behörde die Rentabilität des Instituts in Stresssituationen.

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