Artikel 32c VO (EU) 2014/241

Beantragung der Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch das Institut

1. Bevor ein Institut eine der Handlungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vornimmt, stellt es bei der Abwicklungsbehörde einen Antrag auf vorherige Erlaubnis, einschließlich der allgemeinen vorherigen Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung.

2. Absatz 1 gilt, soweit relevant, auf Einzelebene sowie auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene der Anwendung der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.

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