Artikel 7c VO (EU) 2014/241

Berechnung der Ausschüttungsquote für die Zwecke von Artikel 7b Absatz 8 Buchstabe b

1. Für die Zwecke von Artikel 7b Absatz 8 Buchstabe b können Institute die Ausschüttungsquote entweder anhand der unter Buchstabe a oder der unter Buchstabe b beschriebenen Methode berechnen. Das Institut wendet die gewählte Methode auf eine im Zeitverlauf kohärente Weise an.

a)
Summe der Ausschüttungen für alle Instrumente des harten Kernkapitals in den vorangegangenen fünf Jahreszeiträumen, dividiert durch die Summe der Gewinne der vorangegangenen fünf Jahreszeiträume;
b)
für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2017:

i)
im Jahr 2014 Summe der Ausschüttungen für alle Instrumente des harten Kernkapitals im vorangegangenen Jahreszeitraum, dividiert durch die Summe der Gewinne des vorangegangenen Jahreszeitraums;
ii)
im Jahr 2015 Summe der Ausschüttungen für alle Instrumente des harten Kernkapitals in den vorangegangenen zwei Jahreszeiträumen, dividiert durch die Summe der Gewinne der vorangegangenen zwei Jahreszeiträume;
iii)
im Jahr 2016 Summe der Ausschüttungen für alle Instrumente des harten Kernkapitals in den vorangegangenen drei Jahreszeiträumen, dividiert durch die Summe der Gewinne der vorangegangenen drei Jahreszeiträume;
iv)
im Jahr 2017 Summe der Ausschüttungen für alle Instrumente des harten Kernkapitals in den vorangegangenen vier Jahreszeiträumen, dividiert durch die Summe der Gewinne der vorangegangenen vier Jahreszeiträume.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 bezeichnet der Begriff „Gewinne” den in Anhang III Meldebogen 2 Zeile 670 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission(1) angegebenen Betrag oder den in Anhang IV Meldebogen 2 Reihe 670 der Durchführungsverordnung angegebenen Betrag für die Zwecke der aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

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