Artikel 1 VO (EU) 2014/245
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:
- 1)
-
Artikel 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
Erteilung von Pilotenlizenzen und medizinischen Zeugnissen 1. Unbeschadet Artikel 8 der vorliegenden Verordnung haben Piloten von Luftfahrzeugen, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Bezug genommen wird, die in Anhang I und Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren zu erfüllen.
2. Unbeschadet der Rechte der Inhaber von Lizenzen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung dürfen Inhaber von Pilotenlizenzen, die nach Abschnitt B oder C des Anhangs I der vorliegenden Verordnung erteilt wurden, die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 965/2012 genannten Flüge durchführen. Dies gilt unbeschadet der Einhaltung etwaiger zusätzlicher Anforderungen für die Beförderung von Fluggästen oder die Durchführung gewerblichen Flugbetriebs gemäß Abschnitt B oder C des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
- 2)
-
Dem Artikel 4 wird folgender Absatz 8 angefügt:
8. Bis zum 8. April 2019 kann ein Mitgliedstaat einem Piloten die Genehmigung erteilen, bestimmte beschränkte Rechte zur Durchführung von Flügen mit Luftfahrzeugen nach Instrumentenflugregeln auszuüben, bevor der Pilot alle notwendigen Anforderungen für die Erteilung einer Instrumentenflugberechtigung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung erfüllt, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
- a)
- der Mitgliedstaat darf solche Genehmigungen nur erteilen, wenn dies aufgrund einer spezifischen lokalen Notwendigkeit gerechtfertigt ist, die nicht durch Berechtigungen nach dieser Verordnung abgedeckt werden kann;
- b)
- der Umfang der mit der Genehmigung erteilten Rechte muss auf einer von dem Mitgliedstaat vorgenommenen Risikobewertung beruhen, bei der dem Umfang der Schulung, die zur Erreichung des angestrebten Befähigungsniveaus des Piloten erforderlich ist, Rechnung getragen wird;
- c)
- die mit der Genehmigung verbundenen Rechte müssen auf den Luftraum über dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder Teile davon beschränkt sein;
- d)
- die Genehmigung ist Bewerbern zu erteilen, die eine entsprechende Schulung mit qualifizierten Lehrberechtigten absolviert haben und die erforderliche Befähigung bei einem qualifizierten Prüfer gemäß Festlegung des Mitgliedstaats nachgewiesen haben;
- e)
- der Mitgliedstaat hat die Kommission, die EASA und die anderen Mitgliedstaaten über die Besonderheiten dieser Genehmigung, einschließlich der Begründung und der Sicherheitsrisikobewertung, zu unterrichten;
- f)
- der Mitgliedstaat hat die Tätigkeiten, die mit der Genehmigung in Zusammenhang stehen, zu überwachen, um ein ausreichendes Maß an Sicherheit zu gewährleisten, und geeignete Maßnahmen zu treffen, falls ein erhöhtes Risiko oder Sicherheitsbedenken erkannt werden;
- g)
- bis spätestens 8. April 2017 hat der Mitgliedstaat eine Überprüfung der Sicherheitsaspekte bei der Umsetzung der Genehmigungserteilung vorzunehmen und der Kommission einen Bericht vorzulegen.
- 3)
-
Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
4. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 8. April 2015 nicht auf Piloten anzuwenden, die eine von einem Drittland erteilte Lizenz und ein zugehöriges medizinisches Zeugnis besitzen und am nichtgewerblichen Betrieb von in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b oder c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Luftfahrzeugen beteiligt sind.
- 4)
- Die Anhänge I, II, III und VI werden nach Maßgabe der Anhänge dieser Verordnung geändert.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.