Präambel VO (EU) 2014/245

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG(1), insbesondere Artikel 7 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011(2) der Kommission legt technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren bezüglich des fliegenden Personals in der Zivilluftfahrt fest.
(2)
Einige Mitgliedstaaten haben festgestellt, dass bestimmte Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 einen ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand oder wirtschaftlichen Aufwand für sie selbst oder die Beteiligten bewirken und haben Abweichungen von bestimmten Anforderungen gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 beantragt.
(3)
Die beantragten Abweichungen wurden von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit analysiert, die der Kommission daraufhin die Annahme bestimmter Abweichungen empfahl.
(4)
Eine Reihe redaktioneller Fehler in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission, die unbeabsichtigte Schwierigkeiten bei der Umsetzung bereiten, wurde von den Mitgliedstaaten ebenfalls festgestellt.
(5)
Die bestehenden Anforderungen sollten daher geändert werden, um diejenigen Abweichungen aufzunehmen, die sich eindeutig auf die Festlegung von Vorschriften auswirken, und um redaktionelle Fehler zu berichtigen.
(6)
Des Weiteren enthält die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission in Anhang I (Teil-FCL) Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung bezüglich einer Instrumentenflugberechtigung (IR). Diese Anforderungen für die Instrumentenflugberechtigung basierten auf den früheren JAR-FCL-Anforderungen und es hat sich gezeigt, dass ihre Überprüfung erforderlich ist.
(7)
Daher sollten weitere Anforderungen für die Qualifikation zur Durchführung von Flügen unter Instrumentenflugwetterbedingungen und besondere Anforderungen für Flüge mit Segelflugzeugen in Wolken eingeführt werden.
(8)
Um zu gewährleisten, dass vor der Anwendbarkeit dieser Verordnung erfolgte Instrumentenflugausbildungen oder erlangte Erfahrung zum Zwecke der Erlangung dieser Berechtigungen berücksichtigt werden können, sollten die Bedingungen für die Anerkennung dieser Ausbildungen oder der erlangten Instrumentenflugerfahrung festgelegt werden.
(9)
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Instrumentenflugerfahrung von Inhabern einer Drittlandsberechtigung anzuerkennen, wenn ein Sicherheitsniveau gewährleistet werden kann, das dem der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gleichwertig ist. Bedingungen für die Anerkennung dieser Erfahrung sollten ebenfalls festgelegt werden.
(10)
Um einen reibungslosen Übergang und ein einheitliches, hohes Niveau der Sicherheit der Zivilluftfahrt in der Europäischen Union zu gewährleisten, sollten Durchführungsmaßnahmen dem Stand der Technik, einschließlich der bewährten Verfahren, und dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Pilotenausbildung entsprechen. Dementsprechend sollten die im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) vereinbarten technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren und die bereits in Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 festgelegten Anforderungen sowie bestehende nationale Rechtsvorschriften, die sich auf spezifische nationale Gegebenheiten beziehen, berücksichtigt und in diesen Vorschriften aufgegriffen werden, wobei den spezifischen Erfordernissen von Piloten der allgemeinen Luftfahrt in Europa Rechnung zu tragen ist.
(11)
Die Agentur hat den Entwurf von Durchführungsvorschriften ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegt.
(12)
Mitgliedstaaten, die über ein nationales System verfügen, mit dem Piloten die Genehmigung zur Durchführung von Flügen unter Instrumentenflugwetterbedingungen (IMC) mit begrenzten Rechten erteilt wird, die auf den nationalen Luftraum des Mitgliedstaats beschränkt sind, und die den Nachweis erbringen können, dass das System sicher ist und eine spezifische lokale Notwendigkeit vorliegt, sollte es erlaubt werden, solche Genehmigungen für einen begrenzten Zeitraum vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen weiter zu erteilen.
(13)
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012(3) lässt zu, dass bestimmte Flüge, wie Flüge auf Kostenteilungsbasis und Einführungsflüge, gemäß den Vorschriften für den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch nicht komplizierten Luftfahrzeugen durchgeführt werden. Es ist daher erforderlich sicherzustellen, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 festgelegten Rechte von Piloten mit diesem Ansatz vereinbar sind.
(14)
Es sollte daher erlaubt sein, dass Flüge dieser in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 aufgeführten Kategorien von Inhabern einer PPL-, SPL-, BPL- oder LAPL-Lizenz als Pilot durchgeführt werden.
(15)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses der Europäischen Agentur für Flugsicherheit im Einklang.
(16)
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76.

(2)

ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

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