ANHANG II VO (EU) 2014/245

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1)
Absatz 1 des Abschnitts A „Flugzeuge” wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Nachweis der Kenntnisse der entsprechenden Teile der betrieblichen Anforderungen und von Teil-FCL;

b)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
Erfüllung der in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen:

Nationale Lizenz Gesamte Flugstundenerfahrung Eventuelle sonstige Anforderungen Ersatz-Lizenz gemäß Teil-FCL und Bedingungen (soweit zutreffend) Wegfall von Bedingungen
(1) (2) (3) (4) (5)
ATPL(A) > 1500 als PIC auf Flugzeugen mit mehreren Piloten Keine ATPL(A) Nicht zutreffend a)
ATPL(A) > 1500 auf Flugzeugen mit mehreren Piloten Keine Wie in Buchstabe c Nummer 4 Wie in Buchstabe c Nummer 5 b)
ATPL(A) > 500 auf Flugzeugen mit mehreren Piloten Nachweis der Kenntnisse in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.515 ATPL(A), mit auf Kopilot beschränkter Musterberechtigung Nachweis der Fähigkeit, als PIC tätig zu sein, wie in Anlage 9 von Teil-FCL festgelegt c)
CPL/IR(A) und eine theoretische ICAO-ATPL-Prüfung im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung bestanden
i)
Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310 und FCL.615 Buchstabe b
ii)
Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.A Buchstabe c
CPL/IR(A) mit ATPL-Theorie-Anrechnung Nicht zutreffend d)
CPL/IR(A) > 500 auf Flugzeugen mit mehreren Piloten oder im Betrieb mit mehreren Piloten auf Flugzeugen mit einem Piloten, Kategorie für den regionalen Pendelverkehr CS-23, oder gleichwertige Berechtigung gemäß den Anforderungen von Teil-CAT und Teil-ORO für den gewerblichen Luftverkehr
i)
Ablegen einer Prüfung über ATPL(A)-Kenntnisse im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung(*)
ii)
Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.A Buchstabe c
CPL/IR(A) mit ATPL-Theorie-Anrechnung Nicht zutreffend e)
CPL/IR(A) < 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten Nachweis der Kenntnisse in Flugplanung und -durchführung für Niveau CPL/IR Wie Spalte 4 Zeile f Erlangung einer Musterberechtigung für ein Muster mit mehreren Piloten gemäß Teil-FCL g)
CPL(A) > 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten Nachtflugberechtigung, falls zutreffend CPL(A) mit Muster-/Klassenberechtigungen beschränkt auf Flugzeuge mit einem Piloten h)
CPL(A) < 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten
i)
Nachtflugberechtigung, falls zutreffend;
ii)
Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310
Wie Spalte 4 Zeile h i)
PPL/IR(A) ≥ 75 gemäß IFR PPL/IR(A) (IR beschränkt auf PPL) Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.615 Buchstabe b j)
PPL(A) ≥ 70 auf Flugzeugen Nachweis der Verwendung von Funknavigationshilfen PPL(A) k)

2)
Absatz 1 des Abschnitts B „Hubschrauber” wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Nachweis der Kenntnisse der entsprechenden Teile der betrieblichen Anforderungen und von Teil-FCL;

b)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
Erfüllung der in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen:

Nationale Lizenz Gesamte Flugstundenerfahrung Eventuelle sonstige Anforderungen Ersatz-Lizenz gemäß Teil-FCL und Bedingungen (soweit zutreffend) Wegfall von Bedingungen
(1) (2) (3) (4) (5)
ATPL(H) gültige IR(H) > 1000 als PIC auf Hubschraubern mit mehreren Piloten Keine ATPL(H) und IR Nicht zutreffend a)
ATPL(H) keine IR(H) Rechte > 1000 als PIC auf Hubschraubern mit mehreren Piloten Keine ATPL(H) b)
ATPL(H) gültige IR(H) > 1000 auf Hubschraubern mit mehreren Piloten Keine ATPL(H) und IR mit auf Kopilot beschränkter Musterberechtigung Nachweis der Fähigkeit, als PIC tätig zu sein, wie in Anlage 9 von Teil-FCL festgelegt c)
ATPL(H) keine IR(H) Rechte > 1000 auf Hubschraubern mit mehreren Piloten Keine ATPL(H) mit auf Kopilot beschränkter Musterberechtigung Nachweis der Fähigkeit, als PIC tätig zu sein, wie in Anlage 9 von Teil-FCL festgelegt d)
ATPL(H) gültige IR(H) > 500 auf Hubschraubern mit mehreren Piloten Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und Flugdurchführung gemäß FCL.515 und FCL.615 Buchstabe b wie Spalte 4 Zeile c wie Spalte 5 Zeile c e)
ATPL(H) keine IR(H) Rechte > 500 auf Hubschraubern mit mehreren Piloten wie Spalte 3 Zeile e wie Spalte 4 Zeile d wie Spalte 5 Zeile d f)
CPL/IR(H) und eine theoretische ICAO-ATPL(H)-Prüfung im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung bestanden
i)
Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310 und FCL.615 Buchstabe b
ii)
Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.H Buchstabe b
CPL/IR(H) mit Anrechnung der ATPL(H)-Theorie, sofern die ICAO ATPL(H)-Theorieprüfung als dem Niveau der Teil-FCL-ATPL entsprechend bewertet wird Nicht zutreffend g)
CPL/IR(H) > 500 auf Hubschraubern mit mehreren Piloten
i)
Ablegen einer Prüfung über theoretische Teil-FCL ATPL(H)-Kenntnisse im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung(**)
ii)
Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.H Buchstabe b
CPL/IR(H) mit Anrechnung Theorie Teil-FCL-ATPL(H) Nicht zutreffend h)
CPL/IR(H) > 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten Keine CPL/IR(H) mit Musterberechtigungen beschränkt auf Hubschrauber mit einem Piloten Erlangung einer Musterberechtigung für Muster mit mehreren Piloten gemäß Teil-FCL i)
CPL/IR(H) < 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und Flugdurchführung gemäß FCL.310 und FCL.615 Buchstabe b wie Spalte 4 Zeile i j)
CPL(H) > 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten Nachtflugberechtigung CPL(H) mit Musterberechtigungen beschränkt auf Hubschrauber mit einem Piloten k)
CPL(H) < 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten Nachtflugberechtigung Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310 wie Spalte 4 Zeile k l)
CPL (H) ohne Nachtflugberechtigung > 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten wie Spalte 4 Zeile k und beschränkt auf VFR-Tagbetrieb Erlangung einer Musterberechtigung für Muster mit mehreren Piloten gemäß Teil-FCL und einer Nachtflugberechtigung m)
CPL (H) ohne Nachtflugberechtigung < 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310 wie Spalte 4 Zeile k und beschränkt auf VFR-Tagbetrieb n)
PPL/IR(H) ≥ 75 gemäß IFR PPL/IR(H) (IR beschränkt auf PPL) Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.615 Buchstabe b o)
PPL(H) ≥ 75 auf Hubschraubern Nachweis der Verwendung von Funknavigationshilfen PPL(H) p)

Fußnote(n):

(*)

CPL-Inhaber, die bereits Inhaber einer Musterberechtigung für ein Flugzeug mit mehreren Piloten sind, müssen keine Prüfung über theoretische ATPL(A)-Kenntnisse ablegen, solange sie weiterhin auf demselben Flugzeugmuster fliegen, theoretische ATPL(A)-Kenntnisse werden ihnen jedoch nicht auf eine Lizenz gemäß Teil-FCL angerechnet. Wenn sie eine weitere Musterberechtigung für ein anderes Flugzeug mit mehreren Piloten beantragen, müssen sie Spalte 3 Zeile e Ziffer i der obigen Tabelle erfüllen.

(**)

CPL-Inhaber, die bereits Inhaber einer Musterberechtigung für einen Hubschrauber mit mehreren Piloten sind, müssen keine Prüfung über theoretische ATPL(H)-Kenntnisse ablegen, solange sie weiterhin auf demselben Hubschraubermuster fliegen, theoretische ATPL(H)-Kenntnisse werden ihnen jedoch nicht auf eine Lizenz gemäß Teil-FCL angerechnet. Wenn sie eine weitere Musterberechtigung für einen anderen Hubschrauber mit mehreren Piloten beantragen, müssen sie Spalte 3 Zeile h Ziffer i der obigen Tabelle erfüllen.

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