ANHANG IV VO (EU) 2014/245

Anlage V zum ANHANG VI TEIL-ARA

Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1)
In Teilabschnitt FCL Abschnitt II erhält ARA.FCL.205 Buchstabe b folgende Fassung:

b)
Die zuständige Behörde muss ein Verzeichnis der von ihr zertifizierten Prüfer führen. In dem Verzeichnis sind die Rechte der Prüfer aufzuführen, und das Verzeichnis ist von der zuständigen Behörde zu veröffentlichen und zu aktualisieren.

2)
In Teilabschnitt FCL Abschnitt II erhält ARA.FCL.210 folgende Fassung:

ARA.FCL.210 Informationen für Prüfer

a)
Die zuständige Behörde hat die Agentur über die nationalen Verwaltungsverfahren, Anforderungen bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten, Haftung, Unfallversicherung und in ihrem Hoheitsgebiet erhobenen Gebühren zu informieren, die von Prüfern bei der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen eines Bewerbers anzuwenden sind, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat.
b)
Um die Verbreitung und den Zugang der von den zuständigen Behörden gemäß Buchstabe a übermittelten Informationen zu erleichtern, hat die Agentur diese Informationen in einem von ihr festgelegten Format zu veröffentlichen.
c)
Die zuständige Behörde kann Prüfern, die sie zertifiziert hat, und Prüfern, die von anderen zuständigen Behörden zertifiziert sind und die ihre Rechte in ihrem Hoheitsgebiet ausüben, Sicherheitskriterien vorgeben, die bei der Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen in einem Luftfahrzeug zu befolgen sind.

3)
Teilabschnitt MED wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt I erhält ARA.MED.130 folgende Fassung:

ARA.MED.130 Format des Tauglichkeitszeugnisses

Das Tauglichkeitszeugnis muss den folgenden Spezifikationen genügen:
a)
Inhalt

1.
Staat, in dem die Pilotenlizenz ausgestellt oder beantragt wurde (I)
2.
Klasse des Tauglichkeitszeugnisses (II)
3.
Nummer der Zeugnisses, beginnend mit dem UN-Ländercode des Staats, in dem die Pilotenlizenz ausgestellt oder beantragt wurde, gefolgt von einem Code aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Ziffern und lateinischen Schriftzeichen (III)
4.
Name des Inhabers (IV)
5.
Staatsangehörigkeit des Inhabers (VI)
6.
Geburtsdatum des Inhabers: (TT/MM/JJJJ) (XIV)
7.
Unterschrift des Inhabers (VII)
8.
Einschränkung(en) (XIII)
9.
Ablaufdatum des Tauglichkeitszeugnisses (IX) für:

i)
Klasse 1 gewerbsmäßiger Betrieb mit Personenbeförderung auf Luftfahrzeugen, die mit nur einem Piloten betrieben werden
ii)
Klasse 1 sonstiger gewerbsmäßiger Betrieb
iii)
Klasse 2
iv)
LAPL

10.
Datum der medizinischen Untersuchung
11.
Datum des letzten Elektrokardiogramms
12.
Datum des letzten Audiogramms
13.
Ausstellungsdatum und Unterschrift des AME oder medizinischen Sachverständigen, der das Zeugnis ausstellt hat. Ärzte für Allgemeinmedizin können in diesem Feld ergänzt werden, wenn sie gemäß der nationalen Gesetzgebung des Mitgliedstaats, in dem die Lizenz ausgestellt wird, die Berechtigung zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen besitzen.
14.
Siegel oder Stempel (XI)

b)
Material: Außer im Fall von LAPL bei Ausstellung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin muss das Papier oder sonstige verwendete Material Veränderungen oder Radierungen verhindern oder leicht erkennbar machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der Genehmigungsbehörde eindeutig autorisiert sein.
c)
Sprache: Zeugnisse müssen in der Landesprache/den Landessprachen und in englischer Sprache und denjenigen weiteren Sprachen abgefasst sein, die die Genehmigungsbehörde für zweckmäßig hält.
d)
Alle Datumsangaben im Tauglichkeitszeugnis müssen im Format TT/MM/JJJJ gemacht werden.

b)
In Abschnitt II, Flugmedizinische Sachverständige (AME), erhält ARA.MED.200 Buchstabe b folgende Fassung:

b)
Wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass der AME die maßgeblichen Anforderungen erfüllt, muss sie das AME-Zeugnis für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ausstellen, verlängern, erneuern oder ändern unter Verwendung des in Anlage VII dieses Teils festgelegten Formblatts.

4)
in Anlage II „EASA-Standard-Formblatt für Flugbegleiterbescheinigungen” , wird der Abschnitt „Anleitung” wie folgt geändert:

a)
Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

a)
Die Flugbegleiterbescheinigung muss alle in EASA-Formblatt 142 genannten Elemente gemäß den nachfolgend aufgeführten und erläuterten Punkten 1-12 enthalten.
b)
Das Format muss entweder 105 mm x 74 mm (ein Achtel A4) oder 85 mm x 54 mm sein, und das verwendete Material muss Veränderungen oder Radierungen verhindern oder leicht erkennbar machen.

b)
Punkt 8 erhält folgende Fassung:

Punkt 8:
Hier sind nähere Angaben zur zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu machen, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird (vollständiger Name der zuständigen Behörde, Postanschrift und Dienstsiegel bzw. Stempel oder Logo).

c)
Punkt 9 erster Satz erhält folgende Fassung:

Wenn die zuständige Behörde die ausstellende Stelle ist, ist „zuständige Behörde” einzutragen und das Dienstsiegel bzw. der Stempel oder das Logo anzubringen.

5)
Anlage V „Bescheinigung für flugmedizinische Zentren (Aero-Medical Centres, AeMC)” erhält folgende Fassung:

6)
Der Inhalt der Anlage VI wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„(LEERE SEITE)”

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.