Artikel 1 VO (EU) 2014/251

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen festgelegt.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gilt für die Aufmachung und Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse, sofern in dieser Verordnung keine abweichenden Bestimmungen festgelegt sind.

(3) Diese Verordnung gilt für alle in der Union in Verkehr gebrachten aromatisierten Weinerzeugnisse, unabhängig davon, ob sie in den Mitgliedstaaten oder in Drittländern hergestellt wurden, sowie für alle in der Union hergestellten aromatisierten Weinerzeugnisse, die für die Ausfuhr bestimmt sind.

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