Artikel 2 VO (EU) 2014/251
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Verkehrsbezeichnung” den in dieser Verordnung festgelegten Namen eines aromatisierten Weinerzeugnisses;
- 2.
- „Beschreibung” die Liste der besonderen Eigenschaften eines aromatisierten Weinerzeugnisses.
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