Artikel 2 VO (EU) 2014/251

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Verkehrsbezeichnung” den in dieser Verordnung festgelegten Namen eines aromatisierten Weinerzeugnisses;
2.
„Beschreibung” die Liste der besonderen Eigenschaften eines aromatisierten Weinerzeugnisses.

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