Artikel 2 VO (EU) 2014/251
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Verkehrsbezeichnung” den in dieser Verordnung festgelegten Namen eines aromatisierten Weinerzeugnisses;
- 2.
- „Beschreibung” die Liste der besonderen Eigenschaften eines aromatisierten Weinerzeugnisses.
- 3.
- „geografische Angabe” eine Angabe, aus der ersichtlich ist, dass ein aromatisiertes Weinerzeugnis aus einer Region, von einem bestimmten Ort oder aus einem Land stammt, wobei eine bestimmte Qualität, ein bestimmtes Ansehen oder andere Eigenschaften dieses Erzeugnisses im Wesentlichen auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen sind.
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